8.5.
Meisner, Dr. J., Oberlandesgerichtsrath: Das Recht der Schuldverhältnisse
Meisner, Das Recht der Schuldverhältnisie.
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geglaubt — bei aller Anerkennung des vom Verfasser dargelegten
Fleißes — nicht damit zurückhalten zu dürfen, daß sich das Studium
des neuen Rechts auf dieser Grundlage zur Nachahmung nicht besonders-
empfiehlt. Eccius.
4.
Das Recht -er SchnldverhLltnissr. Kommentar zum zweiten Buche des Deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Von vr. I. Meisner, Oberlandesgerichtsrath.
Breslau 1898. M. u. H. Marcus. (M. 5,—.)
Der Vers., welcher auch die übrigen Theile des B.G.B. zu kom-
mentiren beabsichtigt, hat aus nicht näher angegebenen Gründen mit
dem Recht der Schuldverhältnisse den Anfang gemacht. Seine Er-
örterungen schließen sich den einzelnen Paragraphen des zum Abdruck
gebrachten zweiten Buchs des Gesetzes an. Sie zielen in erster Linie
darauf ab, das Verhältniß der einzelnen Bestimmung zum gemeinen
Recht und zum Allgemeinen Landrecht zu bestimmen. Dabei wird zu-
gleich auf die Motive des Entwurfs und auf die Verhandlungen dev
II. Kommission, soweit sie aus den Reatz'schen Mittheilungen ersichtlich
sind, auf die Denkschrift, mit welcher der Entwurf an den Reichstag,
gelangt ist, und auf den Kommissionsbericht des Reichstags Bezug ge-
nommen. Bei der Erörterung des zur Vergleichung herangezogenen
gemeinen und preußischen Rechts ist nicht selten auch die Rechtsprechung
in Betracht gezogen.
Der Vers, hat, wie mir scheint, großen Fleiß auf seine Arbeit
verwendet, und ich zweifle nicht, daß sein Buch zur Einführung in das
Studium des Gesetzbuchs mit Nutzen zur Hand genommen werden kann.
Indessen muß die Erkenntniß des Gesetzesinhalts und seiner Anwend-
barkeit auf das vom Leben gewonnene Verhältniß zunächst aus dem
Gesetze selbst, aus dem Zusammenhang der einzelnen Vorschriften unter
einander und mit dem Ganzen entnommen werden, bevor eine frucht-
bare Vergleichung mit dem Recht der Vergangenheit beginnen kann,
deren Fruchtbarkeit ich im Wesentlichen darin sehen möchte, daß sie den
dauernden Nutzen mancher vertiefenden Forschung über das ältere Recht,
insbesondere aber eine Nutzbarkeit der Erfahrungen aus der praktischen
Anwendung dieses älteren Rechts im Leben ergeben kann. Der Verf.
scheint mir den Lesern seines Kommentars zuviel zu überlassen, wenn ev
sich fast überall an die einzelnen Paragraphen anklammert und kaum
jemals versucht, eine Materie durch einleitende Bemerkungen zusammen
zu fassen. Die Form des Kommentars ist für die üefere Ergründung
des Inhalts eines Gesetzes gerade darum nützlich, weil sie dazu auf-
fordert, im Anschluß an den Wortlaut der einzelnen Bestimmung die
Begriffe klar zu stellen und Zweifel, die sich bei der Anwendung ergeben
möchten, im Voraus zu erkennen und aufzuklären. In dieser letztern
Beziehung vermag ich auch keinen Unterschied zu machen zwischen einem
Kommentar, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes feine bessere Kennt-
niß vermitteln soll, und einem solchen, der baju bestimmt ist, nach In-