7.1.4.
Rechtliche Natur des Eigenthums der Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft an dem Gesellschaftsvermögen. Enthält die Erklärung eines abgefundenen Gesellschafters, daß er seine Rechte an dem Gesellschaftsvermögen einem anderen Gesellschafter abtreten wolle, eine (stempelpflichtige) Veräußerung von Miteigenthum?
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Einzelne Rechtsfälle.
Bd. 19 S. 242 Nr. 45, Bd. 27 S. 27 ff., Bd. 33 S. 27 ff.). Von
ihr abzugehen, liegt um so weniger Veranlassung vor, als das
Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 932, 933, vergl. Motive Bd. III S. 345)
auf demselben Standpunkt steht. Beide Vorderrichter nehmen ferner
an, daß der im Art. 306 H.G.B. erforderte gute Glaube in der
ganzen Zeit vom Abschlüsse des Vertrages bis zur Uebertragung
des körperlichen Besitzes vorhanden sein müsse. Diese Annahme ent-
spricht den Vorschriften der §§ 15, 16 A.L.R. I. 7 (vergl. auch
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 932, 933). Beide Vorderrichter nehmen
auf Grund rein thatsächlicher Erwägungen an, daß die Beklagte
schon bei dem Abschlüsse des Vertrages mit Sch. (im Mai 1894),
jedenfalls aber bei Erlangung des körperlichen Besitzes (im April
1895) gewußt habe oder doch nur in Folge grober Fahrlässigkeit
nicht gewußt habe, daß Klägerin Eigenthümerin des Inventars war.
Soweit dabei nur der dem ersten Richter vorgetragene Sachverhalt
in Betracht gezogen wird, läßt diese Annahme eine Rechtsnormen-
verletzung nicht erkennen.
Auch die übrigen — von der Revision nicht angegriffenen —
Ausführungen der Vorderrichter sind von Rechtsirrthümern frei.
Nun hat aber die Beklagte in ihrer überaus umfangreichen Be-
rufungsrechtfertigungsschrift, deren Inhalt in dem Thatbestande des
Berufungsurtheils in Bezug genommen wird, eine Menge von That-
sachen behauptet und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben
soll, daß sie sowohl zur Zeit des Abschlusses des Vertrages mit Sch.,
als auch zur Zeit der Besitzergreifung in gutem Glauben gewesen
sei. Inwieweit diese Behauptungen erheblich wären, wenn es auf
den guten Glauben zur Zeit des Vertragschlusses ankäme, kann ganz
dahin gestellt bleiben; denn jedenfalls sind jene Behauptungen zur
Erbringung des Gegenbeweises, daß Beklagte auch noch zur Zeit der
Erlangung des körperlichen Besitzes sich in gutem Glauben befun-
den habe, ungeeignet. (Das wird näher ausgeführt.)
Nr. 4.
Rechtliche Natur des Eigenthums der Mitglieder einer offenen Handels-
gesellschaft an dem Grsellschastsvermögen. Enthält die Erklärung eines
adgefnndene« Gesellschafters, daß er seine Rechte an dem Gesell sch asts-
vcrmögrn einem andern Gesellschafter abtreten wolle, eine (stempelpflich-
tige) Veräußerung von Miteigentum?
(Nrtheil des Reichsgerichts (HI. Civilsenat) vom 14. Oktober 1898 in Sachen,