Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

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Das formelle Reichsgrundbuchrecht.

-weise und der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist, wird für jeden Bundesstaat durch landesherrliche Ver-
ordnung festgesetzt. Der Zeitpunkt kann in Folge dessen für die
einzelnen Bezirke selbst innerhalb eines Bundesstaates ein verschiedener
sein (Art. 186 Abs. 1 E.G.). Durch landesherrliche Verordnung,
wird ferner nach § 91 R.G.B.O. das Verfahren zum Zwecke der
Eintragung von Grundstücken, die bei der Anlegung des Grund-
buchs ein Blatt nicht erhalten haben, geregelt.
2. Der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt an-
zusehen ist, bestimmt den Beginn der Geltung der übrigen Vor-
schriften der R.G.B.O. und des Liegenschaftsrechts des B.G.B.
einschließlich seiner sonstigen Ergänzungsgesetze. Dabei ist aber fest-
zuhalten, daß dies nur für denjenigen Bezirk gilt, für welchen das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, dann aber unbedingt ohne
Rücksichtnahme darauf, ob die Anlegung des Grundbuchblattes für
ein zu diesem Bezirk gehöriges, einzelnes Grundstück thatsächlich er-
folgt ist oder nicht, es sei denn, daß bestimmte Grundstücke durch
besondere Anordnung ausgenommen sind (Art. 186 Abs. 2 E.G.
B.G.B.).
Zwei Modifikationen sind hierbei zu berücksichtigen:
a) Der Geltungsbereich des bisherigen Rechts wird nach Art. 189'
Abs. 1 S. 3 E.G. dahin eingeschränkt, daß vom 1. Januar
1900 ab die Begründung eines nach den Vorschriften des
B.G.B. unzulässigen Rechts ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
des Jnslebentretens des Liegenschafts- bezw. Grundbuchrechts
unbedingt ausgeschlossen ist, soweit nicht unberührt gebliebene
landesgesetzliche Vorschriften die Entstehung solcher Rechte ge-
statten, wie dies durch Art. 60 E.G. bei der Revenüenhypothek
geschieht. Die Beschränkung rechtfertigt sich dadurch, daß die
für die Zulässigkeit der Begründung eines Rechts im B.G.B.
gesteckten Grenzen mit der Grundbucheinrichtung nicht im Zu-
sammenhang stehen.23)
b) Der Geltungsbereich des neuen Liegenschaftsrechts wird gemäß,
der Uebergangsvorschrist des Art. 189 Abs. 3 E.G. nach seinem

**) Eine Erleichterung bietet § 87 R.G.B.O. vergl. unten 8 10. Für
Preußen steht zu erwarten, daß die bisher geführten Grundbücher durch das.
Ausführungsgesetz mit dem 1. Januar I960 für Grundbücher im Sinne des.
B.G.B. erklärt werden.
**) Vergl. Mot. zum I. E. eines E.G. S. 272.

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