Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

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Das formelle Reichsgrundbuchrecht.

Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken §§ 873 bis 902,
der dritte Abschnitt zweiter Titel: Erwerb und Verlust des Eigen-
thums an beweglichen Sachen §§ 925 bis 928, der vierte Titel: An-
sprüche aus dem Eigenthum §§ 985 bis 1007, der fünfte Titel:
Miteigenthum §§ 1008 bis 1011, der vierte bis achte Abschnitt,
welche das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten, das Vorkaufsrecht, die
Reallasten, die Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld in den
§§ 1012 bis 1203 behandeln, und schließlich der zweite Titel des
neunten Abschnitts über Pfandrecht an Rechten §§ 1273 bis 1296.
Die zu schaffende Rechtseinheit auf dem Gebiete des Liegen-
schaftsrechts konnte aber durch die sie ergänzende R.G.B.O. allein
nicht erzielt werden; die Herrschaft, welche das dingliche Recht über
das Grundstück giebt, kann in gewissen Fällen nur in einem von
den Organen der Rechtsordnung geleiteten Verfahren ausgeübt
werden, insonderheit kann die Befriedigung der Realgläubiger aus
dem Grundstück nur im Wege der Zwangsvollstreckung geschehen
(§ 1147 B.G.B.). Deshalb mußte das Zwangsvollstreckungsver-
fahren in Grundstücke ebenfalls reichsrechtlich in dem Gesetze über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorn 24. März
1897 (R.G.Bl. 1897 Nr. 14 Seite 97 bis 137) geregelt werden.
Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke ist wiederum nur ein
Theil des Prozeßrechts und dieses mußte daher in Einklang mit
den vorgedachten Gesetzen gebracht werden. Dieses Ziel verfolgten
die Novellen zur Civilprozeßordnung, Konkursordnung und zu dem
Gerichtsverfassungsgesetz. Sie bilden den Schlußstein dieses einheit-
lichen Aufbaues.^)
Der Text dieser Gesetze ist in Nummer 25 des R.G.Bl. vom
20. Mai 1898 festgestellt.
Die Stiftungsurkunde dieser gesetzgeberischen Monumente ent-
hält Art. 1 des E.G. B.G.B.
tz 4. Die zeitlichen Grenzen der Herrschaft der Reichs-
grundbuchordnung.
I. Was das Liegenschaftsrecht des B.G.B. betrifft, so ist der
Eintritt seiner Wirksamkeit nicht ohne Weiteres mit dem 1. Januar

i») Soweit nach § 29 R.G.B.O. die Grundlagen der Eintragung durch ge-
richtliche oder notarielle Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden
liquide gestellt werden sollen, greift der 10. Abschn. des G. fr. G. vom 17. Mai
1898 ein.

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