Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

1248

Einzelne Rechtsfälle.

hat das Reichsgericht, III. Civilsenat, in der Sitzung vom 1. Fe-
bruar 1898 auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß
des preuß. Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. vom 22. No-
vember 1897 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. (III. B. 18/98.)
Gründe:
Auf Antrag des Klägers hat nach vorgängiger mündlicher Ver-
handlung das Berufungsgericht gemäß § 821 C.P.O. durch ein Ver-
säumnißurtheil vom 1. September 1897 eine einstweilige Verfügung
erlassen und dem Beklagten die durch dieses Verfahren erwachsenen
Kosten auferlegt. Laut Gesuch vom 22. Oktober 1897 hat Kläger
bei dem Berufungsgerichte beantragt, diese Kosten, soweit ihm er-
wachsen, festzusetzen. Dieser Antrag wurde durch den angefochtenen
Beschluß kostenfällig zurückgewiesen, indem das Berufungsgericht von
der Erwägung ausging, daß die Kosten gemäß § 98 C.P.O. von
dem Gerichte erster Instanz (dem preuß. Landgerichte Wiesbaden)
festzusetzen seien. Die gegen jenen Beschluß erhobene Beschwerde
kann für begründet nicht erachtet werden. Denn wenn auch nach
§ 821 C.P.O. als Gericht der Hauptsache im Sinne der Be-
stimmungen von Buch 8 Abschn. 4 C.P.O. das Berufungsgericht,
wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, anzusehen
ist, so wird doch in Folge dessen das Berufungsgericht nicht Gericht
erster Instanz im Sinne von § 98 C.P.O. Die einstweilige Ver-
fügung wird vielmehr in der Berufungsinstanz erlassen und zwar
nach den Motiven aus dem Grunde, damit eine abweichende Be-
urtheilung der Hauptsache vermieden werde (Hahn, Materialien zur
C.P.O. Bd. 2 S. 478). Es erscheinen daher auch die Kosten einer
solchen einstweiligen Verfügung als in der Berufungsinstanz er-
wachsene Kosten und ist das Gesuch um deren Festsetzung (wie bei
sonstigen Berufungskosten) lediglich bei dem Gericht erster Instanz
(dem Landgerichte zu Wiesbaden) nach tz 98 der Civilprozeßordnung
anzubringen (Bolze Praxis des R.G. in Civils. Bd. 7 Nr. 907).

Wilhelm Gronau's Buchdruckerer, Berlin-Schöneberg.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer