Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

20.90. Müssen die Kosten, welche durch eine vom Berufungsgericht erlassene einstweilige Verfügung entstanden sind, von diesem oder vom Gericht I. Instanz festgesetzt werden?

Kostenfestsetzung auf Grund einer einstweiligen Verfügung. 1247
des Versäumnißurtheils vorn 2. April 1898, welches gemäß § 648
Nr. 5 C.P.O. auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar erklärt
wurde, für die Zukunft außer Wirksamkeit und durfte sich die Be-
klagte darauf auch für die Zurückbehaltung der Kinder nicht weiter
berufen. Das Gesetz sieht bei Arresten und einstweiligen Ver-
fügungen, als Maßnahmen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes,
deren Aufhebung, sobald ihre Voraussetzungen entfallen, als geboten
an, wie dies aus der vorgedachten Bestimmung unzweideutig erhellt.
Daraus ergiebt sich von selbst für den Berechtigten die Befugniß zum
Gebrauche aller geeigneten Rechtsbehelfe behufs Verwirklichung des
nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu seinen Gunsten
veränderten Rechtszustandes. Als ein solcher Rechtsbehelf stellt sich
aber in Ehescheidungsprozessen gemäß § 584 C.P.O. auch für die
Regelung der Pflege und Erziehung der Kinder der Parteien während
der Dauer des Rechtsstreits der Weg der einstweiligen Verfügung
dar, wie denn auch gerade der Erlaß der von der Beklagten er-
wirkten einstweiligen Verfügung vom 11. August 1896 auf dem an-
geführten § 584 beruhten. Dem materiell begründeten, nach der Auf-
hebung dieser Verfügung durch dieselbe nicht mehr beschränkten
Ansprüche des Klägers gegenüber ist die von der Revision betonte
bloße Möglichkeit der Aufhebung des Berufungsurtheils und
Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung nicht
von durchschlagender Bedeutung, da ein Widerspruch zwischen der
oberstrichterlichen Entscheidung und derjenigen der Nachgeordneten
Instanz in der Regel, wie im vorliegenden Falle, beim Gebrauche der
ordentlichen Rechtsmittel ausgeschlossen ist, eintretendenfalls aber im be-
sonderen Verfahren, für welches jedenfalls der Rechtsbehelf aus
§§ 815, 807 C.P.O. eine geeignete Unterlage bietet, zum Aus-
gleiche gebracht werden kann. (Die weiteren Gründe interessiren nicht.)
Rr. 126.
.Müssen -ir Losten, welche durch eine vom Kernfungsgericht erlassene
einstweilige Verfügung entstanden find, von diesem oder vom Gericht
I. Instanz festgesetzt werden?
C.P.O. §8 821, 98.
Beschluß.
In Sachen des minderjährigen Max L. zu Usingen, vertreten
durch seinen Pfleger Hermann R. zu Weilburg, Klägers,
gegen
den Leopold L. zu Usingen, Beklagten, wegen Sicherheitsleistung,

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