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Einzelne Rechtsfälle.
11. August 1896 formell für unzulässig, als auch aus den in dem
Verfahren über deren Rechtmäßigkeit geltend gemachten Gründen
materiell für ungerechtfertigt erklärte. Das Berufungsgericht hat aber
durch Urtheil vom 25. Mai 1898 die einstweilige Verfügung vom
16. April 1898 für rechtmäßig erklärt.
Gegen das Urtheil vom 25. Mai 1898 ist von der Beklagten
Revision eingelegt.
Entscheid ungs gründe:
Was zunächst die formelle, auch von der Revision bekämpfte Zu-
lässigkeit der einstweiligen Verfügung betrifft, so begründet das Be-
rufungsgericht dieselbe mit der Erwägung, daß in dem Verfahren
über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erwirkten einstweiligen
Verfügung vom 11. August 1896 diese zwar wieder aufgehoben, nicht
aber die Rückgabe der Kinder an den Kläger angeordnet werden
konnte. Nach Außerkraftsetzung der einstweiligen Verfügung vom
11. August 1896 durch das vorläufig vollstreckbare Versäumniß-
urtheil vom 2. April 3 898 sei Kläger berechtigt gewesen, die Kinder
in eigene Pflege zu nehmen. Da aber die Beklagte die Heraus-
gabe geweigert, sei dem Kläger Anlaß gegeben, behufs Regelung
der Pflege der Kinder während der Dauer des schwebenden Ehe-
prozeffes den Erlaß einer die Herausgabe der Kinder an ihn
anordnenden einstweiligen Verfügung zu beantragen. Demgegen-
über erachtet die Revision die formelle Unzulässigkeit der einst-
weiligen Verfügung vom t6. April 1898 offen zu Tage liegend,
weil, wenn die Beklagte in der Revisionsinstanz in dem Verfahren
über die von ihr erwirkte einstweilige Verfügung vom 11. August
1896 obsiege, daneben eine unterrichterliche, den gegentheiligen Erfolg
herbeiführende einstweilige Verfügung nicht bestehen könne.
Der Revisionsangriff ist nicht begründet. Wenn auch die Be-
stimmung in § 655 Abs. 2 C.P.O., wonach, soweit ein für vor-
läufig vollstreckbar erklärtes Urtheil aufgehoben wird, der Kläger auf
Antrag des Beklagten zugleich zur Erstattung des von diesem auf
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen ist,
auf einstweilige Verfügungen nicht anwendbar ist (vergl. Urth. des
R.G. vom 21. Mai 1888, Entsch. Bd. 21 S. 380), so daß aller-
dings, wie das Berufungsgericht annimmt, in dem Verfahren über
die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vom 11. August 1896
[fein Raum war für die Anordnung der Rückgabe der Kinder an den
[Kläger, so trat diese einstweilige Verfügung doch mit der Verkündung