Einstweilige Verfügung.
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bruchs erkannt ist. Aus der Ehe sind zwei Kinder, Elly, geboren
am 22. Mai 1894, und Willy, geboren am 6. November 1895, her-
vorgegangen. Nach einem noch vor Erhebung der Scheidungsklage
vom 3. Juli 1896 stattgehabten Zwiste, bei welchem die Beklagte
vom Kläger gewürgt und mit Erstechen bedroht, auch durch den
Vorwurf des Ehebruchs beschimpft sein will, verließ die Beklagte die
eheliche Wohnung in Esten, worauf Kläger die Kinder zur Pflege
zu seiner Mutter nach Bonn brachte. Am 21. Zuni 1896 kehrte
Beklagte in die Ehewohnung zurück, Kläger nahm jedoch seitdem
Wohnung in einem Gasthofe und ließ durch seinen Prozeßbevoll-
mächtigten mittels Schreibens vom 4. Juli 1896 dem Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten mittheilen, daß er mit Rücksicht auf die
Vorschrift in § 687 A.L.R. II. 1 das Zusammenleben mit der Be-
klagten verweigere. Dem Anträge der Beklagten entsprechend erließ
das Landgericht durch Urtheil vom 11. August 1896 eine einstweilige
Verfügung dahin:
der Ehemann W. ist gehalten, die aus seiner Ehe mit der An-
tragstellerin hervorgegangenen Kinder Elly und Willy der An-
tragstellerin wieder zuzuführen und bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung des schwebenden Ehescheidungsprozesses zu belassen.
Zn Genügung eines auf weiteren Antrag der Beklagten zur
Vollstreckung des Urtheils vom 11. August 1896 ergangenen land-
gerichtlichen Beschlusses vom 25. August 1896 hat ihr Kläger auch
die beiden Kinder herausgegeben.
Auf die Berufung des Klägers wurde durch das für vorläufig
vollstreckbar erklärte Versäumnißurtheil vom 2. April 1898 das
Urtheil des Landgerichts vom 11. August 1896 abgeändert und die
Beklagte mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
— wegen Zuführung der beiden Kinder Elly und Willy — vom
9. Zuli 1896 abgewiesen. Nunmehr verlangte der Kläger von der
Beklagten die Wiederherausgabe der beiden Kinder, und ordnete, bei
der Weigerung der Beklagten, auf seinen Antrag das Berufungs-
gericht durch Beschluß vom 16. April 1898 im Wege der einst-
weiligen Verfügung an, daß die Beklagte gehalten, die Kinder der
Parteien Elly und Willy an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte, welche gegen das Versäumnißurtheil vom 2. April
1898 Einspruch eingelegt hat, erhob gegen die einstweilige Verfügung
vom 16. April 1898 Widerspruch, indem sie dieselbe sowohl neben
der von ihr verwirkten landgerichtlichen einstweiligen Verfügung vom