20.88.
Welche Einreden können im ordentlichen Verfahren nach vorangegangenem Urkundenprozesse geltend gemacht werden?
Urkundenprozeß.
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des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten oder an diesen zugestellt
(§ 82 C.P.O.). Hierdurch wurde die Nothfrist für Einlegung der
Revision in Lauf gesetzt und es ist das Urtheil mit Ablauf der
Revisionsfrist allerdings rechtskräftig geworden. Stände die Zwangs-
vollstreckung aus diesem Urtheil in Frage, so hätte sie in Gemäßheil
der § 665 ff. C.P.O. eingeleilet werden können und müffen. Nach
dem Bekanntwerden des Todes der Wittwe F. blieb nun als einziger
Weg, auf dem zur Aufhebung des Urtheiles vom 7. Dezember 1897
und zum Ersätze desselben durch ein anderes der durch den Tod der
F. veränderten Sachlage entsprechendes Urtheil zu gelangen war,
nur der in § 433 C.P.O. eröffnete. Diesen Weg haben die Parteien,
Kläger allerdings mit nicht ganz klaren Anträgen betreten und das
Berufungsgericht ist auf ihr Anrufen ganz korrekt gemäß § 433
thätig geworden und hierbei insbesondere in dein neuen Urtheil in
den durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen geblieben. Daß die
Rechtskraft des Urtheiles vom 7. Dezember 1897 der Anwendung
des § 433 nicht im Wege stand, kann nicht bezweifelt werden.
Rach richtiger Ansicht kommt ferner aber § 433 nicht bloß dann
zur Anwendung, wenn der Schwurpflichtige erst nach der Zuschiebung
und Auferlegung des Eides stirbt, sondern muß auch dann zur An-
wendung gebracht werden, wenn der Tod desjenigen, welchem der
Eid auferlegt ist, schon früher während der Rechtshängigkeit ein-
getreten ist (vergl. Wilmowski-Levy zu § 433 Abs. 2; Gaupp,
3. Aufl. zu § 433 Art. I Abs. 2; Seuffert, Komment, zu § 433 Art. 1
Abs. 1; Petersen, Komment. Art. 2 zu § 433; Wach in Gruchot,
Beitr. XXXVIII S. 488; Seuffert, Arch. Bd. 45 Nr. 228, Bd. 46
Nr. 233).
Nr. 124.
Welche Einreden können im ordentlichen Verfahren nach norangegan-
genrm Arkundenprozesse geltend gemacht werden?
C.P.O. §8 561, 562.
(Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 13. März 1899 in Sachen der
Frau S., Beklagten, wider U., Kläger. IV. 335/98.)
Die Revision der Beklagten wider das Urtheil des preuß.
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Entscheidungs gründe:
Nach den vom Reichsgerichte über die Zulässigkeit von Einreden
im ordentlichen Verfahren gegenüber dem vorangegangenen Verfahren