20.65.
1. Ist der Konkursverwalter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung befugt, rückständige Einlagen der Gesellschafter unbedingt, auch wenn es nicht behufs Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern nöthig ist, einzufordern? Konk.Ordn. §§ 2, 107. - Gehört die Behauptung, daß eine schon vor der Konkurseröffnung beschlossene Einforderung von Einlagen zur Deckung von Gesellschaftsschulden nöthig sei, zur Klagebegründung, oder muß der in Anspruch genommene Gesellschafter einredeweise darthun, daß dies nicht der Fall sei? 2. Inwiefern steht ein bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vorgekommener Irrthum oder Betrug den Rechten der Gesellschaft oder der Gesellschaftsgläubiger entgegen?
Konkurs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 1189
übrigte sich die von dem Revisionskläger vermißte nähere Begründung
des Berufungsurtheils auch noch aus dem ferneren Grunde, weil
der Beklagte im ganzen Verlaufe des Prozesses als Kaufmann
(nicht Gastwirth) bezeichnet ist, sonach die Gastwirthschaft anscheinend
nur als Nebengewerbe neben seinem kaufmännischen Geschäft betreibt.
Bildet aber die durch das Untersagungsrecht betroffene Erwerbs-
thätigkeit nicht die eigentliche BerufSthätigkeit des Verpflichteten, so
ist in der Regel schon hierdurch die Annahme einer übermäßigen
Einengung der wirthschaftlichen Bewegungsfreiheit für ausgeschlossen
zu erachten und kommt es daher in einem solchen Falle nicht weiter
darauf an, ob das Untersagungsrecht außerdem noch räumlich oder
zeitlich begrenzt ist.
Vergl. das oben zitirte Urtheil des R.G. vom 14. Dezember 1897.
Nr. 101.
1. Ist der Äonkursvermalter einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung
befugt, rückständige Einlagen der Gesellschafter unbedingt, auch wenn es
nicht behufs Befriedigung von Gcfellfchaftsgläubigern nöthig ist, einzu-
fordern? konk.Ordn. §§ 2, 107. — Gehört die Behauptung, daß eine
schon vor der Konkurseröffnung beschlossene Ginfordrrung von Einlagen
zur Deckung von Gesellschaftsschulden nöthig sei, zur Klagebegründung,
oder muß der in Anspruch genommene Gesellschafter einredeweise darthun»
daß dies nicht der Fall fei?
2. Iniviefern steht ein bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vorgekom»
mcner Irrthum oder Betrug den Hechten der Gesellschaft oder der Ge-
sellschaftsgläubiger entgegen?
R.Ges. vom 20. April 1892.
(Urtheil des Reichsgerichts (I. Civilsenat) vom 25. März 1899 in Sachen B.
und Z., Beklagte, wider den Verwalter im Konkurse des Akkumulatorenwerkes
Linde in Berlin, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kläger. I. 353/98.)
Die Revision der Beklagten wider das Urtheil des preuß.
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Die beiden Beklagten sind bei der in der Ueberschrift genannten
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Slammeinlage von je
34 500 M. betheiligt, wovon jeder von beiden bei der Errichtung der
Gesellschaft 12 506 M. eingezahlt hat. Ueber die Einforderung
weiterer Einzahlungen sollte nach dem Gesellschaftsvertrage der Auf-
sichtsrath beschließen. Der Aufsichtsrath hat den Beschluß gefaßt,
von den Beklagten, als den allein zu weiteren Einzahlungen ver-