Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

20.41. Haftung einer Stadtgemeinde, deren Magistrat ein verpfändetes Grundstück in eine öffentliche Straße verwandelt hat, für die dadurch erfolgte Entwerthung des Grundstücks gegenüber einem Hypothekengläubiger

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Einzelne Rechtsfälle.

thümer ihm gegeben hat, thatsächlich beschränkt worden sein kann
und daß dann der Werth des Grundstücks nur nach der thatsächlich
vorhandenen Benutzungsfähigkeit zu bemessen ist; vergl. Entsch. des
R.G. Bd. 33 Nr. 71 S. 308. Es mag daher durch die Bestimmung
der in Frage stehenden Flächen, sei es zur Benutzung der angren-
zenden Häuser, wie der Berufungsrichter annimmt, sei es, wie der
erste Richter angenommen hat, zur Benutzung für Jedermann, eine
Einschränkung ihrer Benutzungsfähigkeit und sogar, soweit diese
Bestimmung es erforderte, die Ausschließung jeder andern Benutzung
außer der als Straße, eingetreten sein; aber diese Benutzungsfähig-
keit ist ihnen jedenfalls verblieben. Für die ihnen gebliebene Be-
nutzungsfähigkeit sind die Eigenthümer zu entschädigen. Daraus
folgt, daß der Berufungsrichter zu Unrecht den enteigneten Grund-
stücken jede Benutzungsfähigkeit abgesprochen hat, daß -also diese
Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Fest-
setzung der den Beklagten gebührenden Entschädigung an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen ist. (Die weiteren Gründe inter-
essiren nicht.)

Nr. 77.
Haftung einer Ätudtgemeinde, deren Magistrat ei» verpfändetes Grund-
stück in eine öffentliche Straße verwandelt hat, für die dadurch erfolgte
Lntwerthung des Grundstücks gegenüber einem HgpotheKengläubiger.
Fluchtl.Gef. vom 2. Juli 1875 §§ 11, 14. @ntetgn.@ef. vom 11. Juni 1874 §§ 1,6
(Urtheil des Reichsgerichts (III. Civilsenat) vom 28. April 1899 in Sachen des
Magistrats der Stadt Altona, Klägers, wider Sch., Beklagten. III. 413/98.)
Die Revision des Klägers und Widerbeklagten wider das
Urtheil des preuß. Oberlandesgerichts zu Kiel ist zurückgewiesen.
Entsch ei dungsgrün de:
Die Vorinstanzen stützen die allein in Frage stehende Ver-
urtheilung des Klägers zur Bezahlung der in der Widerklage an
zweiter Stelle geforderten 24100 M. im Wesentlichen darauf, daß
der Beklagte an den im Grundbuche Bd. 32 Bl. 1554 eingetragenen,
seit dem Mai 1893 zur Wielandstraße gezogenen Grundstücken von
R. & E. eine rechtsgültige und mit Rücksicht auf den Werth jener
Grundstücke aus denselben auch realisirbare Hypothek erworben, der
Kläger aber diese Hypothek, ohne dieselbe im Enteignungsverfahren
abzulösen, durch Verwandlung der Pfandgrundstücke in eine dem
Privatverkehr entzogene öffentliche Straße werthlos gemacht habe.

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