Enteignung.
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stoßenden Grundstücken bilden — auf Verlangen der Polizeibehörde
liegen gelassen worden, um als öffentliche Straße zu dienen; daraus
folge, daß die Eigenthümer entweder sie damals unentgeltlich her-
gegeben, oder, wenn nicht, schon damals einen Entschädigungsanspruch
erworben hätten, der jetzt verjährt sei. Ueberdies habe die Klägerin
das Recht, die Flächen als öffentliche Straße zu benutzen, durch
Vertrag und Ersitzung erworben, indem sie die Straßen nach Ver-
einbarung mit den Anliegern, auch den Vorbesitzern der Beklagten,
gegen deren Kostenzuschuß von 25 pCt., in den 70 er Jahren habe
pflastern lassen und seitdem allein unterhalten habe. Jedenfalls
seien die Flächen mit der Servitut des öffentlichen Verkehrs be-
lastet und hätten deshalb für die Beklagten nur noch den Werth
des nackten Eigenthums.
Die Beklagten bestreiten, daß die Klägerin durch Vertrag oder
sonstwie ein Recht auf unentgeltliche Benutzung der streitigen Flächen
für den öffentlichen Verkehr erworben habe. Sie berufen sich darauf,
daß sie Eigenthümer seien. (Das wird näher begründet.)
In erster Instanz ist ganz nach dem Klageanträge erkannt
worden. — -
Die Berufung der Beklagten zu 1 ist zurückgewiesen, den Be-
klagten zu 2 sind dagegen in zweiter Instanz 6636 M. mehr als
in erster Instanz zugesprochen worden.
Die Beklagten haben Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
1. Insoweit der Berufungsrichter die Herabsetzung der Areal-
entschädigung von 5 M. 60 Pf. aus 35 Pf. für das Quadratmeter
gebilligt hat, ruht seine Entscheidung auf folgenden Erwägungen:
Es habe zwar keine öffentlich-rechtliche Servitut an den im
Eigenthum der Beklagten verbliebenen Straßenflächen bestanden,
auch kein der Klägerin, der Stadtgemeinde, eingeräumtes Be-
nutzungsrecht, wohl aber sei, was zunächst die den Beklagten zu 2
enteigneten Flächen anlange, den Anliegern an der östlichen Seite
der Düppelstraße sowie an der Kielstraße und Heroldstraße beim
Erwerb ihrer Hausplätze von den Erblassern dieser Beklagten das
Recht eingeräumt worden, jene Flächen zum Zweck der Straßen-
verkehrs für ihre Häuser zu benutzen. Darin liege — wenn nicht
die Gewährung einer Grundgerechtigkeit — so jedenfalls die
Begründung eines Gewährleistungsanspruchs der Hausbesitzer auf