20.40.
1. Sind privatrechtliche Belastungen eines enteigneten Grundstücks geeignet, den vollen Werth des Grundstücks zu vermindern? 2. Welche Erfordernisse müssen vorliegen, damit eine Privatstraße in eine öffentliche umgewandelt wird?
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Einzelne Rechtsfälle.
— Thatsachen bekannt gewesen seien, aus denen die Zugehörigkeit
der Hypotheken zum Nachlaß des Friedrich Ernst P. hergeleitet
wird. Eine solche Behauptung ist seitens der Klägerin nicht auf-
gestellt worden, wie aber andererseits auch der Beklagte auf den
Glauben des Grundbuchs sich nicht ausdrücklich berufen hatte.
Demnach mußte zwar wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes des
§ 38 Abs. 2 a. a. O. das Berufungsurtheil aufgehoben werden, es
konnte aber auf Grund des festgestellten Sachverhältnisses eine
Entscheidung in der Sache selbst nicht erfolgen, da die Frage der
Gutgläubigkeit des Beklagten in den Instanzen überhaupt nicht zur
Erörterung gelangt ist. (Die weiteren Gründe interessiren nicht.)
Nr. 76.
1. Sind privatrechtliche üelaftungen eines rutrigneten Grundstücks geeignet,
den vollen Werth des Grundstücks zu vermindern?
Enteign.Ges. vom 11. Juni 1874 §8.
2. Welche Erfordernisse müssen vorlirgen, damit eine Privatstraße in eine
öffentliche umgeivandelt wird?
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 4. Januar 1899 in Sachen der
Frau B. und Gen., Beklagten, wider die Stadt Dortmund,Klägerin. V. 229/98.)
Auf die Revision der Beklagten ist das Urtheil des preuß.
Oberlandesgerichts zu Hamm, insoweit es die Berufung der Beklagten
gegen das I. Urtheil zurückweift, aufgehoben, und die Sache in die
II. Instanz zurückverwiesen.
Thatbestand:
Es handelt sich um die Höhe der Enteignungssumme für die
Landflächen (soweit sie den Beklagten zustehen), aus denen die im
Jahr 1891 von der klagenden Stadtgemeinde Dortmund als öffent-
liche Straßen übernommenen, aber schon früher, zum Theil schon in
den Jahren 1856 und 1857, als Privatstraßen von den Anliegern
angelegten Düppelstraße und die diese mit der parallel laufenden
Alsenstraße verbindende Kielstraße und Heroldstraße bestehen.
-Die Entschädigung ist vom Bezirksausschuß auf 5 M.
60 Pf. für das Quadratmeter festgesetzt.-
Die Klägerin hält diese Entschädigung für zu hoch und hat
auf deren Herabsetzung geklagt. Sie beantragt, die Arealentschädigung
von 5 M. 60 Pf. auf 35 Pf. zu ermäßigen.-Sie be-
gründet den Antrag wie folgt. Die streitigen Flächen wären schon
bei Anlegung der Straßen — die den einzigen Zugang zu den an-