Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek.
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nur um eine anderweite Anlage der zurückgezahlten Nachlaßkapitalien
handelte. Auch insoweit liegen mit der Revision nicht anfechtbare
thatsächliche Feststellungen vor.
Schon an dieser Feststellung des Willens der Wittwe P. muß
der Angriff der Revision scheitern, mit welchem diese dem Be-
rufungsrichter Verletzung der Grundsätze über die fideikommiffarische
Substitution auf den Ueberrest vorwirft (§§ 468, 469 A.L.R. 1.12).
Eine etwaige Meinung der wechselseitig testirenden Ehegatten,
daß der beiderseitige Nachlaß eine einheitliche Masse bilden solle,
vermag in Ermangelung einer entsprechenden Erbeseinsetzung eine
mögliche Spaltung des Nachlasses nach dem Tode des zuletzt Lebenden
nicht zu verhindern. (Vergl. Dernburg, Preuß. Privatr. Bd. III
K 183.) Die rechtliche Sonderexistenz der beiden Nachlässe ist aber
im vorliegenden Fall bereits durch die Entscheidung im Vorprozeß
unter den Parteien bindend anerkannt.
Dagegen muß der Revision darin beigetreten werden, daß
das angefochtene Urtheil ben § 38 des Ges. über den Eigenth.-
Erw.Ges. verletzt.
Nach § 38 Abs. 2 a. a. O. können Einreden aus dem persön-
lichen Schuldverhältniß einem entgeltlichen Erwerber nur entgegen-
gesetzt werden, wenn sie diesem vorher bekannt geworden sind oder
sich aus dem Grundbuch ergeben. Zwar spricht diese Vorschrift
direkt nur von den Einreden des Schuldners gegenüber der
Hypothekarklage. Es liegt ihr aber der allgemeine, das gesammte
Grundbuchrecht beherrschende Satz zu Grunde, daß die gegen Ent-
gelt und im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs
erworbenen Rechte in Kraft bleiben (§ 9 Abs. 2 des E.E.G., vergl.
Urth. des R.G. vom 15. Juni 1887, abgedruckt bei Gruchot,
Bd. 35 S. 698). Es ist ferner anerkannten Rechtens, daß der ge-
dachte Satz auch dem Erwerber eines Pfandrechts an einer Hypo-
tek zu Statten kommt und zwar — wie ebenfalls in konstanter
Praxis vom Reichsgericht angenommen worden ist — gleichviel ob
das Pfandrecht auf Grund einer freiwilligen Pfandbestellung oder
durch Pfändung erworben worden ist (vergl. Turnau, G.B.O.
5. Aull. S. 767 und die dort zitirten Entscheidungen). Für den
guten Glauben des Erwerbers aber spricht die Vermuthung. Es
hätte daher die Klägerin zur Entkräftung dieser Vermuthung be-
haupten und beweisen müffen, daß dem Beklagten zur Zeit der
Pfändung diejenigen — nicht aus dem Grundbuche sich ergebenden