Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

Auflassung (Formmängel des Kausalgeschäfts). 1093
heitliches Rechtsgeschäft darstelle, besten Formmangel nach § 10 des
Eigenth.Erw.Ges. vom 5. Mai 1872 durch die stattgehabte Aus-
lastung geheilt sei. Der Beklagte müste sonach auch seinerseits das
ganze Rechtsgeschäft erfüllen, indem er der Resolutivbedingung auf
erklärtes Verlangen der Berechtigten nachkommt und somit die
Gegenleistung aus dem (durch die Auflassung geheilten, mündlichen
Rechtsgeschäft sämmtlicher Miterben) gewährt.
Demgegenüber sucht die Revision auszuführen, daß der zitirte
§ 10 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne.
Die dort der formgerechten Auflassung beigelegte heilende Kraft
erstrecke sich auf eine formlos übernommene Verpflichtung zu einer
weiteren Auflassung nur dann, wenn letztere gleichfalls einen Akt
der Ausführung des Rechtsgeschäfts, in dessen Veranlastung die erste
Auflassung erfolgt ist, darstelle. Denn nur alsdann bleibe die
Tendenz, auf welcher die Vorschrift des § 10 beruhe, daß nämlich
die einmal erklärte Auslastung gegenüber Anfechtungen aus dem
unterliegenden Geschäft aufrechterhalten werden solle, gewahrt.
Die im vorliegenden Falle von den Klägern auf Grund des an-
geblichen mündlichen Abkommens geforderte Rückauflastung habe
aber mit der Ausführung des notariellen Vertrages vom 22. August
1885, in dessen Veranlassung dem Beklagten seiner Zeit die beiden
streitigen Grundstücke aufgelassen worden seien, nichts zu thun; ihr
Zweck sei vielmehr umgekehrt die Rückgängigmachung der früheren
Auflassung.
Der Angriff ist nicht begründet.
Allerdings geht der Berufungsrichter in der Begründung seiner
Entscheidung insofern fehl, als er annimmt, daß es sich bei der
Rückauflastung nach Eintritt der Resolutivbedingung um eine Gegen-
leistung für die durch die Auslastung gewährte Leistung handelt.
Eine solche steht hier ebensowenig in Frage, wie z. B. beim Ver-
wahrungsvertrage dann, wenn der Verwahrer auf Rückgabe der
verwahrten Sache in Anspruch genommen wird, in welchem Falle
man auch nicht davon reden kann, daß die Rückgabe den Entgelt
für den Empfang der Sache darstelle. Vielmehr wird mit dem
Rückauflaffungsanspruch nach eingetretener Resolutivbedingung nur
geltend gemacht, daß die rechtsgeschäftliche Beschränkung, unter
welcher der Veräußerungswille erklärt war, nunmehr in Wirksamkeit
getreten sei und daher der bisherige Eigenthümer des Grundstücks
dasselbe nicht weiter behalten dürfe. Darin aber ist dem Berufungs-

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