Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

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Einzelne Rechtsfälle.

Auf Grund dieses Vertrages sind die drei Grundstücke dem Beklagten
von den übrigen Miterben aufgelasien worden und hat die hypo-
thekarische Eintragung der am 1. April 1891 fälligen Abfindungs-
hälften stattgefunden. Die Ehefrau Sch. hat später ihre Hypothek
an den Beklagten abgetreten.
Kläger behaupten, der verstorbene Kossäth B. habe bezüglich
der beiden Grundstücke Barnewitz Nr. 36 und Nr. 71 mit ihnen
vereinbart, daß er die Grundstücke für seine Tochter, die Ehefrau
Sch., erstehen und sie später dieser auflassen wolle, damit durch
diese Zuwendung Frau Sch. ihren Schwestern, die bei der Ver-
heiratung je 6000 M. Mitgift erhalten hatten, gleichgestellt würde.
Die Vereinbarung sei vor Abschluß des Vertrages vom 22. August
1885 von allen Erben anerkannt worden. Da jedoch damals die
Vermögensverhältnisse des klagenden Ehemannes noch ungeordnet
gewesen seien, so seien auf Veranlassung des Beklagten die Grund-
stücke, um sie dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes Sch. zu
entziehen, vorläufig dem Beklagten aufgelassen worden. Dieser habe
sich dabei verpflichtet, sie jederzeit auf Verlangen der klagenden
Ehefrau der letzteren zurückaufzulaffen. Kläger beanspruchen gegen-
wärtig diese Rückauflassung sowie die Löschung einer von dem Be-
klagten in der Zwischenzeit an den beiden Grundstücken bestellten
Hypothek von 12000 M. Sie verlangen ferner Zahlung mehrerer
Beträge.
Der Berufungsrichter hat in Betreff des Rückauflassung sanspruchd
nach dem Klageanträge erkannt.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter stellt fest, daß der notarielle Vertrag vorn
22. August 1885, soweit er die Grundstücke Barnewitz Nr. 36 und
Nr. 71 zum Gegenstände hat, anders niedergeschrieben ist, als er
zwischen den Beiheiligten vereinbart war, indem nach der wirklichen
Willensmeinung der letzteren der Beklagte jene beiden Grundstücke
nur „vorläufig" und „mit dem Vorbehalt" erwerben sollte, daß die
klagende Ehefrau befugt bliebe, jederzeit die Rückauflaffung der
Grundstücke zu verlangen. Der Berufungsrichter erblickt in diesem
Vorbehalt eine Resolutivbedingung und hält, obwohl die wirklich
getroffene Abrede der Schriftform ermangelt, doch die aus ihr im
gegenwärtigen Prozeß erhobene Klage auf Rückauflassung für rechtlich
begründet, weil die Abrede und jener Vorbehalt sich als ein ein-

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