Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

20.38. Zur Auslegung der Vorschrift des § 10 des Eigenth.Erw.G. vom 5. Mai 1872, wonach die Auflassung die mangelnde Form des derselben zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts heilt. Kann in Folge des formlosen Vertrages die Auflassung selbst rückgängig gemacht werden?

Auflassung (Formmängel des Kausalgeschäfts). 1091
vertrage nicht in dessen vollem Umfange gerecht geworden ist. Die
Klägerin hat ihren Anspruch in zweiter Instanz nicht allein auf
den verfrühten Tod, sondern, wie schon in erster Instanz, auch auf
die verfrühte Pensionirung ihres Ehemannes gestützt. In eine Er-
örterung und Würdigung der in letzterer Hinsicht von der Klägerin
aufgestellten Behauptungen ist das Berufungsgericht nicht eingetreten,
und es fehlt in Folge dessen an jeder Begründung für die Annahme
des Berufungsgerichts, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin
nur insoweit, als der Tod ihres Ehemannes verfrüht eingetreten
sei, anerkannt werden könne. Deshalb war auch auf die Revision
der Klägerin die Aufhebung des Berufungsurtheils und die Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht auszusprechen, da
unter Berücksichtigung des Reglements vom 7. November 1854
anderweitig zu prüfen sein wird, ob die Klägerin nicht über den
in dem Berufungsurtheil vorgesehenen fünfjährigen Zeitraum hinaus
eine den bisher gewährten Betrag von jährlich 160 M. übersteigende
lebenslängliche Pension zu beanspruchen hat.
Nr. 74.
Zur Auslegung -er Vorschrift des § 10 des Eigenth.Grw.G. vom 5. Mai
1372, wonach die Auflassung die mangelnde Form des derselben zu Grunde
liegenden Rechtsgeschäfts heilt. Kann in Folge -es formlosen Vertrages
die Auflassung selbst rückgängig gemacht werden?
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 22. Februar 1899 in Sachen B.,
Beklagten, wider Frau Sch. und Ehemann, Kläger. V. 59/99.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß. Kammer-
gerichts ist zurückgewiesen.
Thalbestand:
Der mitklagende Ehemann Sch. war früher Eigenthümer der
beiden Grundstücke Barnewitz Nr. 36 und Nr. 71. Diese wurden,
als er im Jahre 1884 in Konkurs verfiel, zur Zwangsversteigerung
gebracht und von seinem Schwiegervater, dem Kossäthen B., er-
standen. Nach dem Tode des letzteren schlossen dessen Erben, zu
denen die klagende Ehefrau Sch. und ihr Bruder, der Beklagte,
gehören, einen notariellen Vertrag vom 22. August 1885, durch
welchen außer dem nachgelassenen Hauptgrundstück Barnewitz Ir. 3
auch noch zwei andere Grundstücke dem Beklagten zum Alleineigen-
thum übereignet wurden, wogegen dieser, abgesehen von anderweiten
Gegenleistungen, sich verpflichtete, an die Ehefrau Sch. und zwei
andere Schwestern je 3000 M. Erbabfindung zu zahlen.-
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