Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

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Einzelne Rechtsfälle.

pflichtung zum Ersatz des Schadens, welcher bei der Beförderung
auf der Bahn an den auf derselben beförderten Personen oder
auch an anderen Personen entsteht, zu ihrem Vortheile durch Ver-
träge (mittels Reglements oder durch besondere Uebereinkunft)
im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegen stehen,
haben keine rechtliche Wirkung.
Auf dieses Gesetz kann sich indessen die Klägerin mit Rücksicht
auf § 14 der Einl. zum A.L.R. nicht berufen, wonach neue Gesetze
auf schon vorher vorgefallene Handlungen und Begebenheiten nicht
angewendet werden können. Zwar handelt es sich um ein Verbots-
gesetz und vertragliche Festsetzungen, welche im Widerspruch mit
diesem Gesetz getroffen worden, müßten als widerrechtliche Hand-
lungen bezeichnet werden, welche nach der ausdrücklichen Bestimmung
des Gesetzes keine rechtliche Wirkung haben könnten. Die Wider-
rechtlichkeil einer Handlung ist jedoch nach dem Recht zur Zeit der
Handlung zu beurtheilen. Vergl. Förster-Eccius, Preuß. Privarr.
Bd. 1 § 10 unter Nr. 3.
Nun hat sich der Ehemann der Klägerin denl Reglement vonl
7. November 1854 bei seiner angeblich schon im Jahre 1855 er-
folgten Anstellung, jedenfalls zu einer Zeit, in welcher dies gesetz-
lich zulässig war, unterworfen. Daß mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes vom 3. Mai 1869 in dieser Beziehung eine dem Ehemann
der Klägerin, bezw. dieser selbst günstige Aenderung eingetreten
wäre, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Un-
fall, durch welchen die Beschädigung eingetreten ist, bereits im
Jahre 1867, also vor Erlaß des Gesetzes vom 3. Mai 1869 ge-
schehen und damit die bei der Anstellung getroffene, damals statt-
hafte Uebereinkunft rechtlich wirksam geworden war.
Die Nichtbeachtung des durch Bezugnahme auf das Reglemeut
vom 7. November 1854 begründeten Einwandes des Beklagten
mußte auf die Revision desselben zur Aufhebung des Berufungs-
urtheils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz
führen, da es weiterer Erwägung bedarf, inwiefern sich bei Be-
rücksichtigung des Reglements die in dem Berufungsurtheil zu
Gunsten der Klägerin getroffene Entscheidung wird rechtfertigen
lassen.
Anderseits ist die Begründung des angefochtenen Urtheils aber
auch insofern mangelhaft, als das Berufungsgericht dem Klage-

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