Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

Haftpflicht der Eisenbahnen.

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jährungsfrist kann daher erst von dem Todestage des Ehemanns
der Klägerin, dem 22. Juni 1895, an berechnet werden, da der mit
diesem Tage eingetretene Schaden auch damals erst zur Kenntniß
der Klägerin gelangt sein kann. Seit dem 22. Juni 1895 war
aber bei Erhebung der Klage die dreijährige Verjährungsfrist noch
nicht verstrichen.
Die Revision beruft sich zur Rechtfertigung ihrer entgegen-
gesetzten Annahme auf den Plenarbeschluß des Obertribunals vom
20. März 1846 (Entsch. dieses Gerichtshofes Bd. 13 S. 19 ff.),
wonach die dreijährige Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines
außerhalb des Falles eines Kontraktes erlittenen Schadens auch in
den Fällen das ganze Recht trifft, wo der aus einer Handlung ent-
stehende, dem Beschädigten bekannt gewordene Schaden so beschaffen
ist, daß er obwohl im wechselnden Umfange, sich auch in der Zu-
kunft erneuert. Auf den vorliegenden Fall trifft indeffen dieser
Rechtssatz wegen Mangels der Voraussetzungen desselben nicht zu.
Denn es handelt sich nicht um einen schon vor dem Tode des Ehe-
manns der Klägerin und insbesondere mit dem Eisenbahnunfall zu-
gleich eingetretenen Schaden, der sich mit dem Tode des Ehemannes
erneuert hätte, sondern um einen erst seit diesem Tode für die
Klägerin bestehenden Schaden. Dem aus diesem Schaden her-
geleiteten Anspruch steht die Verjährung nicht entgegen.
2. Mit Unrecht aber hat das Berufungsgericht den auf das
Reglement vom 7. November 1854 gestützten Einwand unerörtert
gelassen. In dieser Hinsicht ist von dem rechtlichen Gesichtspunkte
auszugehen, daß der § 25 des Ges. vom 3. November 1838 der
vertraglichen Festsetzung besonderer die Rechte und Pflichten der
Betheiligten regelnder Normen nicht entgegen steht und daß eine
solche Normirung in dem Reglement vom 7. November 1854, dessen
Bestimmungen sich der Ehemann der Klägerin bei seiner Anstellung
unstreitig unterworfen hat, getroffen ist.
Gegen den aus diesen Thatsachen hergeleiteten Einwand macht
die Klägerin zwar geltend, daß die darnach getroffene Vereinbarung
nach dem Ges. vom 3. Mai 1869 ungültig sei. Dieser Auffassung
kann jedoch nicht beigetreten werden.
Das Gesetz vom 3. Mai 1869 bestimmt:
Die Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung der im
§ 25 des Ges. über die Eisenbahn - Unternehmungen vom
3. November 1838 enthaltenen Bestimmungen über ihre Ver-
Beiträge, XLIII. (VI. F. III.) Jahrg. 69

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