Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

Bedingtes Endurtheil. Pachtvertrag.

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den Beklagten zur sofortigen Räumung des Ritterguts P. zu
verurtheilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat
bestritten, daß Kläger nach der Zession der Pachtgelder zur Klage
aktiv legitimirt sei. Er hat ferner entgegnet, daß er auf die Pacht-
gelder bis zum 1. Juli 1897 nur 3862 M. 35 Pf. geschuldet habe,
daß er aber zur Zurückhaltung dieses Betrages berechtigt sei, weil
Kläger den Pachtvertrag nicht erfüllt habe und er deshalb höhere
Gegenforderungen gegen denselben habe. Namentlich habe ihm
Kläger das früher zur Stärkefabrikation dienende Fabrikgebäude
noch nicht übergeben und sich durch eine Urkunde vom 25. August
1895 verpflichtet, dem Beklagten bis zur Uebergabe desselben eine
tägliche Entschädigung von 20 M. zu zahlen und sich vom Pacht-
zinse abziehen zu lassen. Diese Entschädigung, welche auch dem
Minderwerthe des Pachtgutes entspreche und sich jetzt schon auf
14 400 M. belaufe, übersteige den von ihm, dem Beklagten, ge-
schuldeten Pachtzins.
Der erste Richter hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat Kläger insbesondere noch geltend
gemacht, daß der Beklagte auch die seit dem 16. September 1897
bis zum 15. Mürz 1898 fälligen Pachtraten mit zusammen 13500 M.
nicht bezahlt habe und deshalb auch wegen unterlassener Bezahlung
dieser Pachtraten der Klageantrag begründet sei. Das Kammer-
gericht zu Berlin hat dem Beklagten darüber, daß er und Kläger
eine Urkunde über die behauptete Vereinbarung der bis zur Ueber-
gabe des Fabrikgebäudes vom Kläger zu zahlenden Entschädigung
unterschrieben haben und daß diese Urkunde nicht zum Scheine er-
richtet sei, zwei Eide auferlegi und für den Fall der Leistung dieser
Eide die Klage abgewiesen, für den Fall der Richtleiftung auch nur
eines der Eide die Kompensationseinrede des Beklagten, welche sich
auf den in den Eiden bezeichneten Vertrag gründet, verworfen.
Gegen dies Urtheil hat Kläger die Revision eingelegt.
Beklagter hat für den Fall der Aufhebung des Urtheils sich
der Revision anschließend gebeten, die Berufung des Klägers gegen
das erstinstanzliche Urtheil zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht erkennt an, daß das von ihm er-
lassene Urtheil nur für den Fall der Leistung der beiden dem Be-

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