Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

20.15. 1. Ist ein bedingtes Endurtheil, welches nur für den Fall der Eidesleistung eine Entscheidung in der Sache selbst trifft, gesetzlich zulässig? 2. Ist die Abrede, daß beim Rücktritt des Verpächters vom Pachtvertrage für eine bestimmte Zeit noch weiter Pacht gezahlt werden soll, nur als Konventionalstrafe, auf welche die Vertragsbestimmungen über Nichtzahlung der Pacht keine Anwendung finden, anzusehen? 3. Kann der Verpächter, obwohl er den Pachtvertrag fortsetzt, von dem für den Fall nicht pünktlicher Pachtzahlung ihm gestatteten Rücktrittsrecht Gebrauch machen? 4. Kann der Verpächter, welcher seine Forderung auf Pachtzahlung zedirt hat, das ihm vertragsmäßig zustehende Recht auf Rücktritt vom Vertrage im Prozesse geltend machen?

Bedingtes Endurtheil. Pachtvertrag.

989

muß sie zu einem positiven Resultat, d. h. zur Festsetzung einer be-
stimmten Grenzlinie führen. (Striethorst, Archiv Bd. 54 S. 210,
Bd. 82 S. 176, Dernburg, Preuß. Privatr. Bd. 1 § 216,
Eccius, Preuß. Privatr. Bd. III S. 182). Dieser Satz gründet
sich auf die materielle Natur der Klage und hat deshalb durch die
Civilprozeßordnung keineAenderung erfahren. Darnach gehört schon zur
Substanziirung der Klage die Angabe einer bestimmten Grenzlinie.
Der Mangel dieser Angabe kann aber nicht zu einer Abweisung
der Klage in der angebrachten Art führen, da es Sache des Vor-
sitzenden war, den Kläger zu einem sachgemäßen Anträge zu ver-
anlaßen (§ 130 C.P.O.; vergl. auch Entsch. des Ober-Trib. Bd. 56
S. 45). So, wie jetzt erkannt ist, ist wesentlich nur über ein
Element der Grenzscheidungsklage, nämlich darüber erkannt, ob die
Voraussetzungen des Anspruchs: beiderseitiges Eigenthum, Grenz-
nachbarschaft vorliegen. Das wäre ein den eigentlichen Rechtsstreit
vorbereitendes Verfahren, für dessen Zulässigkeit das Gesetz keinen
Anhalt bietet. Als Feststellungsklage ist die Klage nicht angestellt
und wäre sie es, so würde eine wesentliche Voraussetzung: das
Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlen, da nicht abzusehen ist,
weshalb Kläger nicht gleich auf Feststellung der von ihm prätendirten
Grenzlinie klagen kann. Außer dem Fall der Feststellungsklage ist
es aber den Parteien nicht gestattet, ein Element des zu erhebenden
Anspruchs, eine einzelne Rechts- oder Thatfrage auszusondern und
zur richterlichen Entscheidung zu stellen.
Als Grenzregulirungsklage hätte die Klage, da deren Voraus-
setzungen nicht vorliegen, abgewiesen werden müssen.
Hiernach beruht das Berufungsurtheil auf einer Verkennung
der rechtlichen Natur der Klage, insbesondere einer Verletzung des
tz 372 A.L.R. I. 17, sowie des 130 C.P.O.
Nr. 51.
1. 3(1 ein bedingtes Endurtheil, welches nur für den Fall der Eides-
leistung eine Entscheidung in der Sache selbst trifft, gesetzlich zulässig?
C.P.O. § 425.
2. Ist die Abrede, daß beim Rücktritt des Verpächters vom Pachtverträge
für eine bestimmte Zeit noch weiter Pacht gezahlt werden soll, nur als
Konventionalstrafe, auf welche die Vertragsbrstimmungr» über Nichtzah-
lung der Pacht keine Auwendung finden, anzusehen?
3. kan« der Verpächter, obwohl er de« Pachtvertrag fortseht, von dem
für den Fall nicht pünktlicher Pachtzahlung ihm gestatteten Rücktritts -
recht Gebrauch machen?

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer