Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

Haftung aus Kreditempfehlung.

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Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist gegen „die Handelsgesellschaft Gebrüder Sch."
gerichtet. Alleiniger Inhaber der Firma ist jedoch, wie das Be-
rufungsgericht feststellt, der Kaufmann Albert Sch. Eine Handels-
gesellschaft „Gebrüder Sch." besteht sonach nicht, und die vom
ersten Richter erörterte Frage, ob durch die von Albert Sch. wider
befferes Wissen dem Kläger gegebene Versicherung, daß R. ein
sicherer Mann sei, die Gesellschaft zum Schadensersätze verpflichtet
worden sei, ist gegenstandslos. Es kann sich nur fragen, ob Albert
Sch. bei der Empfehlung des Kreditsuchers R. als Kaufmann im
Bereiche seines Handelsgewerbes gehandelt hat, — was vom Be-
rufungsgericht aus zutreffenden Gründen angenommen ist —für
diesen Fall hat der erkennende Senat bereits im Urtheil vom
16. Mai 1898, VI 61/98 (Jur. Wochenschr. von 1898 S. 416«)
sich der Ansicht angeschloffen, daß der Einzelkaufmann unter seiner
Firma klagen und verklagt werden könne, wie das hier geschehen
ist. Von der erwähnten Entscheidung abzugehen, liegt keine Ver-
anlaffung vor.
II. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den § 218
A.L.R. I. 13 zu Grunde. Das Allgemeine Landrecht hat indeffen
den Fall der Kreditempfehlung unter dem Gesichtspunkt der Bürg-
schaft im Tit. 14 Th. I §tz 207 ff. gesondert behandelt. Nach
tz 207 zieht die bloße Empfehlung, daß der Kreditsuchende ein ehr-
licher Mann und bei gutem Vermögen sei, die aus der Bürgschaft
entstehenden Verbindlichkeiten in der Regel nicht nach sich. Als
Bürge macht sich jedoch nach § 209 durch eine solche allgemeine
Empfehlung derjenige verantwortlich, der „dem Empfohlenen der-
gleichen unrichtiges Zeugniß wider befferes Wiffen oder aus grobem
Versehen, in bestimmten Ausdrücken schriftlich" ertheilt. Weiter
bestimmt § 211, daß in solchem Falle die Haftung sich nur soweit
erstreckt, als der Kreditgebende aus der Empfehlung Beweggründe,
sich mit dem Schuldner einzulassen, vernünftiger Weise entnehmen
konnte. Hieran schließt sich der § 212:
„Wer aber betrüglicher Weise Jemanden zum Kreditgeben
verleitet hat, ist demselben für allen daraus entstandenen Schaden
verantwortlich."
Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen der Kreditempfehlung
für den Empfehlenden. Ein Zurückgehen auf die allgemeinen Vor-
schriften vom Rathe und von der Empfehlung in den §§ 217 ff.

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