Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

20.13. Erfordernisse für die Haftung aus einer Kreditempfehlung

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Einzelne Rechtsfälle.

den durchschlagenden Grund dafür die Erwägung erachtet, daß durch
die §§ 175 ff. A.L.R. 1.11 die allgemeine Bestimmung des § 3331. 5,
wonach wegen solcher Lasten, die einer Sache derselben Art ge-
wöhnlich ankleben, in der Regel keine Vertretung stattfindet, nur er-
läutert, keineswegs eingeschränkt werden wollte.
Es ist ein zwingender Grund nicht ersichtlich, nunmehr zu der
erstaufgeführten Auslegung des § 183 überzugehen.
Daß sich der besprochene Relativsatz nicht etwa auf „Abgaben"
allein, sondern zugleich auch auf „Privatdienstbarkeiten und Lasten"
bezieht und daß der Ausdruck „Provinz" nicht streng wörtlich,
sondern als gleichbedeutend mit „Gegend" zu nehmen ist, darf als
feststehend erachtet werden. Vergl. Dernburg, Lehrbuch des Preuß.
Privatr. Bd. I § 141 Ziff. 6 a und Anm. 38. Ob freilich auch
eine Dorfstur allein in diesem Sinne als „Gegend" aufgefaßt
werden kann und in welchen Fällen überhaupt Lasten, die allen
Grundstücken derselben Art in der Gegend gemein zu sein pflegen,
gegeben sind, dies festzustellen, wird in der Hauptsache immer that-
sächlichen Erwägungen Vorbehalten bleiben müssen. Der Berufungs-
richter nimmt in bedenkenfreier Weise an, daß die bestrittenen
Fossilienrechte als Privatdienstbarkeiten anzusehen seien. Der Be-
klagte hat aber unter Widerspruch des Gegners wiederholt be-
hauptet, daß derlei Einträge als auf früherem gutsherrlichen Ver-
bände und dessen Ablösung beruhend, allen gleichartigen Grund-
stücken in der Gegend gemein seien. Diese Behauptung hat das
Berufungsgericht, von der oben widerlegten Meinung ausgehend,
daß nur gemeine öffentlichrechtliche Lasten im Sinne des § 175
a. a. O. nicht vertreten werden müßten, nicht weiter geprüft. Es
erscheint nach Vorstehendem jedoch weitere Verhandlung, erforder-
lichen Falls Beweisführung und Entscheidung über diese Frage ge-
boten, und zu diesem Zwecke muß gemäß §§ 527, 528 C.P.O. das
angefochtene Urtheil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
Nr. 49.
Erfordernisse für die Haftung aus einer Kreditempfehlung.
A.L.R. I. 14 § 212.
(Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 17. November 1898 in Sachen
Sch., Beklagten, wider E., Kläger. VI. 356/98.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß.
Oberlandesgerichts zu Königsberg ist zurückgewiesen.

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