Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 52 (1908))

628 Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozefse.
Kostenbehandlung als bei der Klagerücknahme eintritt. Doch ist
die Zulässigkeit dieser beiderseitigen Erklärung auf diese Fälle nicht
beschränkt. Auch bei wirksamer Klagerücknahme, die mit Einwilli-
gung des Beklagten stets möglich ist, tritt ja eine Erledigung der
Hauptsache und eine Beschränkung des Urteils auf die Kostenfrage
ein. Die Parteien können also stets beliebig die Hauptsache für
erledigt erklären und damit auf ein Urteil zur Hauptsache ver-
zichten, mag nun ein Erledigungsgrund vorliegen oder nicht. Fehlt
er, so enthält die beiderseitige Erledigungserklärung eben die Klage-
rücknahme und die Einwilligung dazu.
Daher müssen die Parteien, die eine Kostenentscheidung
wünschen, dem Richter angeben, weshalb sie die Hauptsache für er-
ledigt erklären. Unterlassen sie dies oder sind ihre Angaben zu
ungenau, so daß danach z. B. nicht beurteilt werden kann, ob ein
Erledigungsgrund und welcher vorliegt, so wird Klagerücknahme
angenommen.
Bestreitet der Beklagte die vom Kläger angeführten Tatsachen,
aus denen sich ein Erledigungsgrund überhaupt oder ein für den
Kläger günstiger ergeben würde, so muß dieser die Behauptungen
beweisen^ z. B. daß ein anderer Gesamtschuldner die Klageforderung
gezahlt und nicht, wie der Beklagte behauptet, nur einen Wechsel
zahlungshalber gegeben hat, oder daß der Beklagte vorbehaltslos
oder daß er erst einige Zeit nach Fälligkeit gezahlt hat. In solchen
Fällen ist der Kläger also gegebenenfalls auch dafür beweispflichtig,
daß seine Forderung getilgt sei, da ja hiervon sein Obsiegen in der
Kostenfrage abhängt.
0. Bedeutung des Erledigungsurteils.
§ 32. Das Urteil, das auf beiderseitige Erledigungserklärung
ergeht, braucht sich in seiner Formel in keiner Weise zur Hauptsache
zu äußern, sondern braucht nur die Kosten zu behandeln. Die Formel
kann z. B. so lauten: „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechts-
streits." Ein solches Urteil bringt gut zum Ausdrucke, daß es sich
mit der Hauptsache nicht einmal formell befaßt.
Häufig aber lautet die Formel in solchen Fällen so: „Die
Hauptsache wird für erledigt erklärt", worauf dann die Kosten-
entscheidung folgt. Das heißt aber nichts anderes als: „Zur
Hauptsache ergeht keine Entscheidung", also dasselbe, als wenn die
Urteilsformel einfach über die Hauptsache stillschweigt. Auch die
Erledigungserklärung im Urteile, wenn sie auf beiderseitiger Er-

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