39. Buch. 3. Tit. §. 1683 a.
56
Es ist bisher angenommen worden, daß die von
den meisten Handschriften überlieferte Lesart domino
(noxa domino arceatur) richtig sei: dem Eigenthümer
soll der Schaden abgehalten werden. Es ist aber nicht
zu verkennen, daß sich gegen diese Lesart Bedenken erheben, ¬
Bedenken, die in gleicher Weise bei der Lesart
sarciatur und bei der Ansicht, daß hier von der cautio
damni infecti die Rede sei, sich geltend machen. Es
wäre dann gesagt: wenn der rivus einem privatus
Schaden droht, so steht dem privatus eine Klage zu,
daß dem dominus der Schaden abgewendet werde. Die
einzig mögliche Erklärung, die diese Härte rechtfertigen
könnte, wäre die Annahme, daß dieser Schlußsatz die
eignen Worte des Gesetzes citire: wir hätten dann
noxam domino arcere als Zwölftafelworte beglaubigt.
Will man das nicht zugestehen, so bleibt schwerlich etwas
67)
andres übrig, als statt domino zu lesen a dominc
)3
eine Aenderung, die bei dem vorausgehenden noxa
(noxadomino) gewiß keine gewaltsame ist. Danach
wäre gesagt: dem bedrohten privatus steht die Klage
zu, daß der Schaden durch den dominus, den Eigenthümer ¬
des die schadende Anlage tragenden Grundstücks,
abgewandt werde, und das hätte den guten Sinn, daß
dadurch darauf hingewiesen wird, wie wegen eines solchen
opus in privato fundo, welches das Wasser per locum ¬
publicum führt, die Klage gegen den Eigenthümer
geht, obgleich ein locus publicus intervenit. Es ist
nicht zu gewagt, wenn wir auch diese Bezeichnung des
67) So restituiren Hotomann und Merula — welche
unsere Stelle auf die cautio damni infecti beziehen
so wie wenn gesagt wäre: a domino. Vgl. Dirksen
a. a. O. S. 488. 489.