Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

39.  Buch.  3.  Tit.  §.  1683  a.
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Es  ist  bisher  angenommen  worden,  daß  die  von
den  meisten  Handschriften  überlieferte  Lesart  domino
(noxa  domino  arceatur)  richtig  sei:  dem  Eigenthümer
soll  der  Schaden  abgehalten  werden.  Es  ist  aber  nicht
zu  verkennen,  daß  sich  gegen  diese  Lesart  Bedenken  erheben, ¬
  Bedenken,  die  in  gleicher  Weise  bei  der  Lesart
sarciatur  und  bei  der  Ansicht,  daß  hier  von  der  cautio
damni  infecti  die  Rede  sei,  sich  geltend  machen.  Es
wäre  dann  gesagt:  wenn  der  rivus  einem  privatus
Schaden  droht,  so  steht  dem  privatus  eine  Klage  zu,
daß  dem  dominus  der  Schaden  abgewendet  werde.  Die
einzig  mögliche  Erklärung,  die  diese  Härte  rechtfertigen
könnte,  wäre  die  Annahme,  daß  dieser  Schlußsatz  die
eignen  Worte  des  Gesetzes  citire:  wir  hätten  dann
noxam  domino  arcere  als  Zwölftafelworte  beglaubigt.
Will  man  das  nicht  zugestehen,  so  bleibt  schwerlich  etwas
67)
andres  übrig,  als  statt  domino  zu  lesen  a  dominc
)3
eine  Aenderung,  die  bei  dem  vorausgehenden  noxa
(noxadomino)  gewiß  keine  gewaltsame  ist.  Danach
wäre  gesagt:  dem  bedrohten  privatus  steht  die  Klage
zu,  daß  der  Schaden  durch  den  dominus,  den  Eigenthümer ¬
  des  die  schadende  Anlage  tragenden  Grundstücks,
abgewandt  werde,  und  das  hätte  den  guten  Sinn,  daß
dadurch  darauf  hingewiesen  wird,  wie  wegen  eines  solchen
opus  in  privato  fundo,  welches  das  Wasser  per  locum ¬
  publicum  führt,  die  Klage  gegen  den  Eigenthümer
geht,  obgleich  ein  locus  publicus  intervenit.  Es  ist
nicht  zu  gewagt,  wenn  wir  auch  diese  Bezeichnung  des
67)  So  restituiren  Hotomann  und  Merula  —  welche
unsere  Stelle  auf  die  cautio  damni  infecti  beziehen
so  wie  wenn  gesagt  wäre:  a  domino.  Vgl.  Dirksen
a.  a.  O.  S.  488.  489.
            
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