Inhaltsverzeichnis : Deutsches Privatrecht (1)

§  99.  Beendigung  des  Erfinderrechts.
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tritte  der  Rechtskraft  des  Urtheils  12.
III.  Rechtsfolgen  der  Beendigung.  Die  Beendigung  des
Patentrechtes  wird  in  die  Patentrolle  eingetragen  und  veröffentlicht,
ohne  dafs  jedoch  hiervon  ihre  Wirksamkeit  abhienge  18.  Soweit  eine
Erfindung  Gegenstand  eines  Patentrechtes  gewesen  ist,  wird  sie  durch
dessen  Beendigung  zum  Gemeingut.  Mit  dem  Patentrechte  erlöschen
daher  zugleich  alle  aus  ihm  abgeleiteten  Rechte.
—vorliegt. -
  Mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Umstände  des  Falles  kann  auch  dann,
wenn  eine  Zurücknahme  zulässig  wäre,  die  Zurücknahme  unterbleiben,  während  die
Nichtigkeitserklärung,  sobald  ihre  Voraussetzungen  verwirklicht  sind,  erfolgen  muss.
Vgl.  R.Ges.  §  11  mit  §  10  u.  dazu  Seligsohn  S.  107.
12  Kohler,  Patentr.  S.  222  u.  410  ff.  —  Die  Zurücknahme  beendigt  also  mit
konstitutiver  Kraft  ein  bestehendes  Recht,  während  die  Nichtigkeitserklärung  nur
das  Nichtdasein  eines  Rechtes  deklarirt  und  somit  überhaupt  nicht  zu  den  Beendigungsgründen ¬
  gehört.
12  R.Ges.  §  19.
Binding,  Handbuch.  II.  3.  I:  Gierke,  Deutsches  Privatrecht.  1.
            
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