Volltext : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 44 = 6.F. Jg. 4 (1900))

20.113. Kann, wenn in einem Prozesse über die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts erkannt und die Sache demnächst durch Vergleich erledigt ist, an Gerichtskosten außer der Verhandlungs- und Entscheidungsgebühr auch noch die Vergleichsgebühr liquidirt werden?

Gerichts gebühren - Ansatz. 1231
entsprechend, der Streitwerth der verbundenen Prozesse in Betracht
kommen.
Die auf das Verfahren vor dem Amtsgerichte zurückgreifende
Zusammenfassung beruht aber auf der in Abs. 1 des § 30 des Ge-
richtskostenges. besonders festgestellten Einheitlichkeit des ganzen Ver-
fahrens. Diese besondere Bestimmung dient somit nicht zu der
Rechtfertigung der Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes der
Rückwirkung. § 12 Abs. 2 des Gerichtskostenges, setzt aber voraus,
daß schon bei der Vornahme der gebührenpflichtigen Akte die Einzel-
werthe sich als Theile eines Gesammtwerths darstellen. Das Ganze
entsteht aber erst durch die Verbindung.
Die in den noch nicht verbundenen Prozessen angefallenen Ver-
handlungs- und Beweisgebühren waren demnach gesondert nach den
einzelnen Streitwerthen zu berechnen. Der angefochtene Beschluß
des I. Civils. des Oberlandesgerichts München erscheint daher ge-
rechtfertigt. Hiernach war die gegen denselben eingelegte Beschwerde
als unbegründet zurückzuweisen.

Nr. 158.
Äann, wenn in einem Prozesse über die Einrede der Unzuständigkeit
des Gerichts erkannt, und die Sache demnächst durch Vergleich er-
ledigt ist, an Gerichtskosten außer der Verhandlungs- und Entscheidungs-
gebühr auch «och dir Vrrglrichsgebühr liquidirt «erden?
Ger.Kost.Ges. §§ 18 Nr. 1 u. 3, 26 Nr. 1, 23 Abs. 2.
Beschluß.
In Sachen der Firma H. B. in New-Jork, Klägerin,
wider
den Kaufmann H. F. in Hamburg, Beklagten,
hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, in der Sitzung vom 5. Juli
1899 auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
I. Civilsenats des hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg
beschlossen:
daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist (I. B. 63/99).
Gründe:
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten auf Zahlung eines in
die 41. Werthklaffe (Gerichtskostengesetz § 8) fallenden Geldbetrags
Klage erhoben. Nachdem über die Sache selbst kontradiktorisch ver-
handelt worden war, erließ das Landgericht ein Zwischenurtheil,

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