1. Kap. Delation der direkten Erbfolge. Notherbfolge. 203
tigten De- oder Ascendenten auch nur auf einen Theil
ihrer portio legitima zu Erben eingesetzt, so können
sie bloß auf Ergänzung klagen (§§. 83, 84 a. E.),
das Testament ist giltig; dagegen wendet die Zuweisung ¬
des Pflichttheils durch Legat, Schenkung u. s. w.
die Nichtigkeit des Testaments nicht ab.
2) Die pflichttheilsberechtigten Geschwister haben ¬
wegen Verletzung ihres Pflichttheilsrechts die alte
Inofficiositätsquerel (§. 84. a. E.). Führen sie die
Querel durch, so fällt das ganze Testament sammt
Vermächtnissen und andern Nebenanordnungen -
fort. So kann freilich wegen Verletzung des
Pflichttheilsrechts entfernterer und nur relativ
(nämlich nur einer turpis persona gegenüber §. 78. Note
17.) berechtigter Verwandten das Testament sammt
Vermächtnissen u. s. w. fortfallen, während es bei
Verletzung des Notherbenrechts der näheren und absolut ¬
berechtigten De- und Ascendenten nur mit Aufrechthaltung ¬
der Vermächtnisse fortfällt, aber dafür ist
es im letzteren Falle auch ipso iure nichtig, während ¬
es für die Geschwister erst der Querel bedarf, um
die Rescission des Testaments herbeizuführen.