Inhaltsverzeichnis : Grundzüge des gemeinen Erbrechts (1)

1.  Kap.  Delation  der  direkten  Erbfolge.  Notherbfolge.  203
tigten  De-  oder  Ascendenten  auch  nur  auf  einen  Theil
ihrer  portio  legitima  zu  Erben  eingesetzt,  so  können
sie  bloß  auf  Ergänzung  klagen  (§§.  83,  84  a.  E.),
das  Testament  ist  giltig;  dagegen  wendet  die  Zuweisung ¬
  des  Pflichttheils  durch  Legat,  Schenkung  u.  s.  w.
die  Nichtigkeit  des  Testaments  nicht  ab.
2)  Die  pflichttheilsberechtigten  Geschwister  haben ¬
  wegen  Verletzung  ihres  Pflichttheilsrechts  die  alte
Inofficiositätsquerel  (§.  84.  a.  E.).  Führen  sie  die
Querel  durch,  so  fällt  das  ganze  Testament  sammt
Vermächtnissen  und  andern  Nebenanordnungen -
  fort.  So  kann  freilich  wegen  Verletzung  des
Pflichttheilsrechts  entfernterer  und  nur  relativ
(nämlich  nur  einer  turpis  persona  gegenüber  §.  78.  Note
17.)  berechtigter  Verwandten  das  Testament  sammt
Vermächtnissen  u.  s.  w.  fortfallen,  während  es  bei
Verletzung  des  Notherbenrechts  der  näheren  und  absolut ¬
  berechtigten  De-  und  Ascendenten  nur  mit  Aufrechthaltung ¬
  der  Vermächtnisse  fortfällt,  aber  dafür  ist
es  im  letzteren  Falle  auch  ipso  iure  nichtig,  während ¬
  es  für  die  Geschwister  erst  der  Querel  bedarf,  um
die  Rescission  des  Testaments  herbeizuführen.
            
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