Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§.  171.

§.  171.  Eigenthumsübergang  durch  Tradition.
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1)  zu  ihr  hinzu  kommen  die  Erklärung  des  Willens  von
Seiten  dieses  Andern,  daß  er  das  ihm  übertragene  Eigenthum
erwerben  wolle;  mit  anderen  Worten,  der  Eigenthumsübergang
setzt  voraus  einen  Eigenthumsübertragungsvertrag'.  Dieser  Vertrag ¬
  sodann  bedarf
2)  einer  gewissen  Form.  Diese  Form  ist  die  Besitzübergabe ¬
  (Tradition)?.  Der  auf  das  Geben  und  Nehmen  des  Rechts
an  der  Sache  gerichtete  Wille  muß  seinen  Ausdruck  finden  in
1  L.  10  D.  de  don.  39.  5.  „Absenti,  sive  mittas,  qui  ferat,  sive  quod
ipse  habeat,  sibi  habere  eum  iubeas,  donari  recte  potest.  Sed  si  nescit,
rem,  quae  apud  se  est,  sibi  esse  donatam,  vel  missam  sibi  non  acceperit,
donatae  rei  dominus  non  fit“.  L.  55  D.  de  O.  et  A.  44.  7.  Seuff.  Arch.
XIII.  82,  Buchka  n.  Budde  Entscheidungen  des  OAG.  zu  Rostock  IV.  34.
Bremer  Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  XX  S.  67  Note  24  leugnet,  daß
in  der  Tradition  ein  Vertrag  enthalten  sei,  mit  Berufung  darauf,  daß  von
Seiten  der  Empfängers  keine  Willenserklärung  gegenüber  dem  Tradenten,
sondern  nur  eine  Willensthat  gegenüber  der  Sache  erforderlich  sei,  z.  B.  bei
der  traditio  in  incertam  personam  (§.  172  Num.  4),  bei  gestatteter  Wegnahme
von  Steinen  aus  der  Steingrube  eines  Andern  (l.  6  D.  de  don.  39.  5).
Aber  s.  II  §.  306.
2  L.  20  C.  de  pactis  2.  3.  „Traditionibus  et  usucapionibus  dominia ¬
  rerum,  non  nudis  pactis  transferuntur“.  L.  50  pr.  D.  de  R.  V.  6.
1,  l.  15  C.  eod.  3.  32,  l.  6  C.  de  H.  v.  A.  V.  4.  39,  l.  8  C.  de  A.  E.  V.
4.  49.  L.  16  D.  de  fundo  dot.  23.  5  ist  im  Sinne  ihres  Urhebers  ohne
Zweifel  von  der  Mancipation  zu  verstehen,  im  Sinne  des  Justinianischen
Rechts  von  der  Cession  der  Vindication,  —  1.  10  §.  2  D.  de  cond.  furt.  13
1  entweder  vom  Legate  (vgl.  §.  3  eod.)  oder  ebenfalls  von  der  Mancipation
(vgl.  die  Interpolation  „nactus  possessionem  servi“  in  l.  56  D.  de  O.  et
A.  44.  7).  S.  auch  Schmid  S.  85—91.  Eine  Ausnahme  enthält  auch  nicht
1.  1  §.  1  D.  pro  soc.  17.  2,  welche  sich  aus  einem  constitutum  possessorium ¬
  (§.  155  Note  8)  erklärt,  wie  deutlich  aus  l.  2  eod.  hervorgeht  (a.  M.
ohne  genügende  Begründung  Puchta  kl.  civ.  Schriften  S.  439).  Dagegen  glaube
ich  eine  Ausnahme  allerdings  in  1.  23  C.  de  ss.  eccl.  1.  2  anerkennen  zu  müssen:
Kirchen  und  milde  Stiftungen  werden  aus  Käufen  und  Schenkungen  Eigenthümer
ohne  Tradition  —  was  früher  fast  allgemein  angenommen  wurde,  noch  in  der
neueren  Zeit  von  Thibaut  Arch.  f.  civ.  Pr.  XX.  1  vertheidigt  und  von
Vangerow  1  §.  311  Anm.  4,  wie  mir  scheint,  nicht  widerlegt  worden  ist.
(„In  his  autem  omnibus  casibus  non  solum  personales  actiones  damus,
sed  etiam  in  rem  —“
Diese  Worte  versteht  Vangerow  dahin:  es  solle
die  in  rem  actio,  wenn  sie  zulässig  sei,  ebenfalls  der  im  Gesetze  vorgeschriebenen ¬
  100jährigen  Verjährung  unterliegen.)  [Conossement?  Exner  S.
186  fg.,  Goldschmidt  §.  79  Note  3.  Eigenthumsübergabe  an  Schiffen:
            
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