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§. 73.
Von der Besichtigung und Beurtheilung des
Meisterstücks.
Wenn das Meisterstück fertig ist, so muß
es gewöhnlich der ganzen Zunft zur Ansicht
und Beurtheilung vorgelegt werden a). Bey
groͤßern Handwerkern sind jedoch hierzu auch
die Obermeister und ein Theil der übrigen
Meister hinlänglich. Die Besichtigung und
Beurtheilung darf nur Einmal vorgenommen ¬
werden, und muß in Gegenwart des
obrigkeitlichen Beysitzers geschehen. Werden
solche Fehler an dem Meisterstücke gefunden, =
die zu erkennen geben, daß der Stuͤckgeselle ¬
sein Handwerk nicht gehörig versteht,
so wird ihm das Meisterrecht abgeschlagen,
sich mehr zu vervollkommnen, ferner im
Orte oder auf der Wanderschaft als Geselle
zu arbeiten angewiesen. Kleine Fehler werden ¬
mit einer geringen Geldbuße belegt, die
durch das Herkommen festgesetzt, gewoͤhnlich
aber in den Zunftgesetzen und Innungsartikeln ¬
verboten ist.
Tadel, der bloß Eigensinn oder Geldbußen =
zum Grunde hat, darf nicht zugelassen ¬