Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des Meyer-Rechts, in den Braunschweig-Lüneburgischen Chur-Landen (1)

264
§.  73.
Von  der  Besichtigung  und  Beurtheilung  des
Meisterstücks.
Wenn  das  Meisterstück  fertig  ist,  so  muß
es  gewöhnlich  der  ganzen  Zunft  zur  Ansicht
und  Beurtheilung  vorgelegt  werden  a).  Bey
groͤßern  Handwerkern  sind  jedoch  hierzu  auch
die  Obermeister  und  ein  Theil  der  übrigen
Meister  hinlänglich.  Die  Besichtigung  und
Beurtheilung  darf  nur  Einmal  vorgenommen ¬
  werden,  und  muß  in  Gegenwart  des
obrigkeitlichen  Beysitzers  geschehen.  Werden
solche  Fehler  an  dem  Meisterstücke  gefunden, =
  die  zu  erkennen  geben,  daß  der  Stuͤckgeselle ¬
  sein  Handwerk  nicht  gehörig  versteht,
so  wird  ihm  das  Meisterrecht  abgeschlagen,
sich  mehr  zu  vervollkommnen,  ferner  im
Orte  oder  auf  der  Wanderschaft  als  Geselle
zu  arbeiten  angewiesen.  Kleine  Fehler  werden ¬
  mit  einer  geringen  Geldbuße  belegt,  die
durch  das  Herkommen  festgesetzt,  gewoͤhnlich
aber  in  den  Zunftgesetzen  und  Innungsartikeln ¬
  verboten  ist.
Tadel,  der  bloß  Eigensinn  oder  Geldbußen =
  zum  Grunde  hat,  darf  nicht  zugelassen ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer