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Voitus, Ob.-Trib.-Rath. a. D., C. A. Kontroversen, betreffend die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. II. Bd. 1 Heft
C. A. Voitus, Kontroversen.
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vorliegende — s. l. Anna Werner gewidmete — Merkchen des Verfassers
gerade dieser an sich ja überaus dankbaren Ausgabe gerecht geworden ist.
Thatsache ist, daß auch F. sich „eng an den Schematismus des Gesetzgebers
anklammert". Denn er untersucht in Abschnitt I. die einfache Beleidigung
«St.G.B. § 185), in Abschn. II. die üble oder ehrenrührige Nachrede
<§ 186), in Abschn. III. Verleumdung oder verleumderische Beleidigung
<§ 187), in Abschn. IV. die Beschimpfung des Andenkens eines Ver-
storbenen (§ 189) und nach einer Erörterung über die persönlichen Sub-
jekte und Objekte der Ehrenkränkungen (Abschn. V.), in Abschn. VI. die
mittelbare Beleidigung (§§ 195, 196). Es folgen in den letzten Abschnitten:
die Vertheidigung des Jnkulpaten, die Realisirung des Rechtes des Verletzten
auf Bestrafung, die Strafen der Ehrenkränkungen und die Privatklage. Als
Anhang ist die preußische Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 mit
einem fortlaufenden Kommentar „in Filigran" beigegeben. Mit der Theorie
der Ehre findet sich Verfasser in seinem System auf S. 1 bis 4 der Ein-
leitung ab. Auch sonst ist die Behandlung des Stoffes eine ziemlich un-
gleichmäßige. Neben ausführlichen mitunter recht lesenswerthen Interpre-
tationen der einzelnen gesetzlichen Thatbestandsmerkmale bleiben wichtige Par-
tieen, z. B. in der Lehre vom Strafantrag das Verhältniß zwischen § 64 des
Zt.G.B. und § 431 der St.P.O. ganz unberührt. Eingestreute Be-
trachtungen Zs l6g6 ferenda, flüchtige historische Abrisse, detaillirte Auf-
mhlungen einzelner Erfordernisse (z. B. 8 33, 1—7, § 34, 1. 1—5), so-
aar ein Exkurs über das Aufhören der väterlichen Gewalt (S. 120), endlich
eingehende Nachweisungen aus der Judikatur und den — Kommentaren
üören vielfach den Zusammenhang. Jedenfalls ist ein in richtiger, logischer
Folge sich entwickelndes System nicht gegeben und leicht dürfte auch der
Vorwurf „aggregatmäßigen Aufstapelns einzelner Posten" auf den geschätzten
Herrn Verfasser zurückfallen. Hat man indeß darauf verzichtet, in dem
Merkchen ein „System nach Theorie und Praxis" zu suchen, so wird man,
wie schon angedeutet, mit Vergnügen manche anregende Bemerkung des Ver-
fassers lesen. Namentlich ist nicht zu mißbilligen, daß er auch das römische
Recht für die behandelte Lehre wieder zur Geltung zu bringen sucht. Jrre-
tührend ist, wenn Verfasser von der Popularklage der St.P.O. § 169 ff.
auf S. 102 in einem Zusammenhang redet, als sei sie auch im Verfahren
wegen Beleidigung zulässig, während er dies später (S. 163) mit Recht
verneint. Endlich kann es einem Autor, der in der Vorrede so hohe Er-
wartungen zu erregen weiß, nicht ungerügt hingehen, wenn er S. 122 sich
ausdrückt: „der gesetzliche Vertreter darf nicht unterlassen, gegen seinen
Mündel verübte Ehrenkränkungen unverfolgt zu lassen". Hoffmann.
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Voitus, Ob.-Trib.-Rath a. D., C. A. Kontroversen, betreffend die Ktrnf-
prozrßordnnng und das GerichtsverfassnngKgeseh. II. Band 1. Heft.
Puttkammer und Mühlbrecht Berlin 1881. 160 S.
Mit anerkennenswerther Rührigkeit hat der Herr Verfasser dem von