Die Behandlung der Fundsachen.
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gehörigen Fundaufgebotsverfahrens ausmacht, und daß eine Ab-
lieferung der Fundsache an das Gericht ohne gleichzeitige oder vor-
gängige Anzeige des Fundes bei dem Gerichte in der Praxis un-
ausführbar ist, so verordnet auch der § 21 1. o. ausdrücklich, daß,
wenn an dem Fundorte mehrere Gerichtsobrigkeiten sind, es von
dem Finder abhänge, bei welcher dieser Gerichts obrigkeiten er die
Anzeige machen wolle. Daß aber das Allgemeine Landrecht zwischen
Gerichtsobrigkeit und Polizeiobrigkeit unterscheidet, ergiebt sich aus
A.L.R. II. 19 § 15, woselbst ausdrücklich von der Polizeiobrigkeit
als besonderer Staatsbehörde die Rede ist. In verschiedenen großen
Städten sind allerdings die Fundanzeigen bei der Polizeibehörde
erstattet. Dies beruhte aber nicht auf der Vorschrift des § 20 1. o.,
sondern auf den Ministerial-Reskripten vom 16. Oktober 1812
(Iahrb. Bd. 1 S. 260) und vom 6. September 1841 (Ministerial-
Blatt für die innere Verwaltung 1841 S. 223), wonach es aus prak-
tischen Gründen nachgelassen wurde, die Anzeigen den Polizeibehör-
den zu machen und die Fundgegenstände an dieselben abzuliefern.
Die Ansicht, daß unter der „Obrigkeit" in § 20 1. e. das Gericht
zu verstehen sei, wird übrigens auch von Bornemann, System Bd. 2
S. 25, vertreten.
2. Das Gericht muß die Sache in gerichtliche Verwahrung
nehmen, § 23 1. o. (Die Ausnahme des § 24 interessirt hier nicht.)
3. Das Gericht muß ferner von Amtswegen die Sache ver-
kaufen und das Kaufgeld in gerichtliche Verwahrung nehmen, wenn
die Sache dem Verderben oder einer beträchtlichen Verminderung
des Werthes unterworfen ist, oder wenn die Aufbewahrung unver-
hältnißmäßige Kosten verursacht, §§ 27, 28, 30 1. c.
4. Das Gericht muß weiter, wenn sich der Verlierer binnen
acht Tagen nicht ermitteln läßt, das Aufgebot der gefundenen Sache
erlassen, §§ 31 ff. I. e. Das Aufgebot endet, falls sich auch in
Folge desselben Niemand meldet, mit einem Erkenntniffe, wodurch
die Sache dem Finder, oder diesem und der Armenkaffe, zugeschlagen
wird. Durch den Zuschlag erlangen der Finder und die Armen-
kasse das Eigenthum der Sache, §§ 43 bis 56 1. o.
5. Meldet sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der Ver-
lierer und legitimirt sich als solcher, so ist ihm die Sache heraus-
zugeben. Bestreitet aber der Finder die Legitimation und nimmt
er die Sache für sich in Anspruch, so ist der Streit zwischen dem