Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

14.6. Die Behandlung der Fundsachen

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Die Behandlung der Fundsachen.

schwerde stattfindet, für welche die gesetzliche Nothfrist erst vom Tage
der, wenn der Beschluß nicht verkündet war, von Amtswegen er-
folgten Zustellung ab läuft. War der Beschluß verkündet, so hat
zwar die Partei ihn zustellen zu lassen, und beginnt von da ab die
Nothfrist; es ist aber nicht erfindlich, warum die Partei, die das
Urtheil vielleicht früher schon zugestellt oder zugestellt erhalten hat,
nun noch einmal das ganze Urtheil einschließlich des Berichtigungs-
beschlusses, um letztem allein anzufechten, muß zustellen lassen. Es
ist ja möglich, daß der Berichtigungsbeschluß nachher vom Beschwerde-
gericht wieder aufgehoben und so also das Urtheil in seiner früheren
Fassung als das richtige wiederhergestellt wird.
Es wird sich also der Satz, daß der Berichtigungsbeschluß für
sich allein nicht ausgefertigt werden darf, nicht aufrecht Hallen lassen.

35.
Die Behandlung der Fundsachen.
Von Herrn Amtsgerichtsrath Wandersleben in Königsberg i. Pr.

Die Besitznahme einer verlorenen Sache ist nach der Theorie
des Allgemeinen Landrechts ein modus acquirendi dominii, der auf
Grund des Aufgebots ertheilte Zuschlag der Titel des Eigenthums,
A.L.R. I. 9 §§ 1, 2. Besitznahme und Zuschlag bilden eine un-
mittelbare Erwerbungsart des Eigenthums, § 5 1. c. Die Lehre
vom Funde gehört daher dem Civilrechte an, und die Entscheidung
der Frage, ob und in wie weit die Besitznahme der gefundenen
Sache zur Erwerbung des Eigenthums führen kann, sowie das zur
Herbeiführung dieser Entscheidung angeordnete Verfahren gehören
zur Zuständigkeit der Gerichte, A.L.R. II. 17 § 4, G.V.G. § 13.
Das Verfahren entwickelt sich nach den Vorschriften des Allgemeinen
Landrechts folgendermaßen:
1. Der Finder muß von seinem Funde, falls er den Verlierer
nicht kennt, dem Gerichte Anzeige machen und an dasselbe die Sache
abliefern, A.L.R. I. 9 §§ 20, 23.
Die Ansicht von Koch, daß die Anzeige an die Polizeibehörde
erstattet werden müsse, ist unhaltbar. Denn abgesehen davon, daß
die Anzeige das erste Stadium des zur Zuständigkeit der Gerichte

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