Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

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Das Urtheilsberichtigungsverfahren.

sein, um die Bestimmungen der §§ 146, 290 und 291 miteinander
in Einklang zu bringen.
Denkbar wäre allerdings noch — und ist auch diese Ansicht in
der Praxis gellend gemacht worden —, daß der Gerichtsschreiber
den von dem Gerichte anderweit abgesetzten Beschluß seinem ganzen
Inhalte nach aus die Urschrift des Urtheils zu übertragen und dort
zu bemerken habe. Aber abgesehen davon, daß es völlig unnütz er-
scheint, daß sich der vom Gericht gefaßte Beschluß in doppelter Nieder-
schrift bei den Gerichtsakten befindet, wodurch Arbeit und Schreib-
werk in unnöthiger Weise vermehrt werden würde, weist § 271 der
C.P.O. den Gerichtsschreibern nur die Ausgabe zu, den Parteien
aus den Akten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften zu ertheilen,
nicht aber für die Akten selbst solche zu fertigen, und es ist an-
zunehmen, daß wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre,
der Gerichtsschreiber sollte die Vermerkung des Beschlusses auf dem
Urtheile vornehmen und nicht dieser selbst urschriftlich auf dem Urtheile
niedergefchrieben werden, er dies in gleicher Weise ausdrücklich an-
geordnet haben würde, wie er im § 286 vorschreibt, daß der Gerichts-
schreiber auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zu bemerken
und diese Bemerkung zu unterschreiben hat.
2. Zft auf allen künftig zu ertheilenden Urtheils-
ausfertigungen und auf den von den Parteien zu diesem
Behufe zurückgereichten der Berichtigungsbeschluß in-
haltlich zu bemerken? Dies ist nach der Vorschrift des Gesetzes
zweifellos und unbedenklich. Es ist auch von selbst klar, daß ein
Gericht nicht Ausfertigungen von ihm bereits berichtigter Urtheile
ferner noch in unrichtiger Fassung ertheilen darf, und daß es zuvor
ertheilte unrichtige Ausfertigungen berichtigen muß.
3. Hat das Gericht von Amtswegen die früher er-
theilten Ausfertigungen wieder einzufordern, um den
Berichtigungsbeschluß darauf zu setzen? Eine ausdrückliche
dahingehende Vorschrift enthält das Gesetz nicht, auch stehen dem
Gerichte, seinem Verlangen auf Rückgabe der Ausfertigungen Nach-
druck zu geben, irgend welche Zwangsmittel nicht zu Gebote. Es
mag unter Umständen für die Partei auch völlig interesse- und
werthlos sein, eine solche Berichtigung des Urtheils nachträglich auf
ihrer Ausfertigung vermerkt zu sehen, z. B. in Fällen wo das Ge-
richt von Amtswegen nach § 290 der C.P.O. die Berichtigung eines

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