Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

Ladung im Civilprozeß.

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c) im engsten Sinne ist darunter nur das Verhandeln der Parteien vor dem
Prozeßgericht verstanden (vgl. §§ 209, 243, 317, 318, 319).
4. S. 641 Z. 24 ist „solchem" statt „solcher" zu lesen.
5. S. 661 Z. 7 ist statt „Gerichtsbeschluß darüber, ob nunmehr ein neuer
Termin zu bestimmen" zu lesen: „Gerichtsbeschluß darüber, ob der anberaumte
Termin aufzuheben".
6. S. 667 Z. 10 ist „weitere" zu streichen.
7. S. 677 Z. 14 ist „einer" statt „unmittelbaren" zu lesen.
8. S. 679 Z. 8 ist „erste" zu streichen.
9. S. 684 Z. 28 ist hinter „insbesondere", einzuschalten: „wenn die öffent-
liche Zustellung erforderlich wird."
10. S. 685 Anm. 50 Z. 8 v. u. ist „dennoch" statt „demnach" zu lesen.
§ 10. Die Bekanntmachung der Terminsbestimmung und
die Ladung
A. an die Parteien.
a) bezüglich der ersten Termine zur Eröffnung oder
Wiederaufnahme eines Verfahrens
«) im regelmäßigen Verfahren.
Die ersten Termine zur Eröffnung oder Wiederaufnahme eines
Verfahrens werden, wie dargelegt, im regelmäßigen Verfahren nur
auf Ansuchen der Partei bestimmt, welche das Verfahren betreiben
und deshalb wiederaufgenommen oder eröffnet sehen will. Das An-
suchen erfolgt regelmäßig durch Einreichung einer Ladung zum Zweck
der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber oder im amtsgericht-
lichen Prozeß auch durch Erklärung einer Ladung zum Protokolle des
Gerichtsschreibers (§§ 457, 462). In beiden Fällen wird sodann
die Vorlage der Ladung bei dem Vorsitzenden oder Amtsrichter durch
den Gerichtsschreiber bewirkt.
Die Partei hat die Ladung nach erfolgter Terminsbestimmung
von der Gerichtsschreiberei abholen und dann mit der Terminsbe-
stimmung dem Gegner zustellen zu lassen (§§ 152, 132, 193, 228
Abs. 2).
Im Einzelnen ist zu bemerken:
1) Für die Ladungsschrift ist im Allgemeinen eine besondere
Form nicht vorgeschrieben. Sie ist ihrem feststehenden Begriffe nach
eine Aufforderung an den Gegner, in dem bestimmten Termine zu
erscheinen. Dieser Aufforderung muß in derselbm Ausdruck gegeben
werden, und das geschieht paffend durch die der Sprache des Gesetzes
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