14.
Abhandlungen
14.1.
Der Einspruch vor der Einspruchsfrist
:
Nachtrag zu der Abhandlung Jahrgang XXV. Nr. 10 dieser Zeitschrift
Von Herrn Professor Dr. Adolf Wach in Leipzig
Abhandlungen.
30.
Der Einspruch vor -er Einspruchsfrist.
Nachtrag zu der Abhandlung Jahrgang XXV. Nr. 10 dieser Zeitschrift.
Von Professor Dr. Adolf Wach in Leipzig.
Nach Publikation der oben genannten Abhandlung ist mir eine
Ltelle der C.P.O. aufgestoßen, welche für die beregte Frage von Be-
deutung ist und bisher allgemein übersehen wurde.
Meiner Meinung nach ist der Einspruch vor der Einspruchs-
frist unzulässig. Nur durch künstlichen Beweis glaubte ich diese
Ansicht stützen zu können. Es hat nun aber die C.P.O. § 217
Abs. 4 sich ausdrücklich für dieselbe ausgesprochen.
Es wird dort von der Wiederaufnahme des Prozesses seitens
der Rechtsnachfolger und dem auf sie abzielenden Verfahren gehandelt.
Ladet der Gegner des verstorbenen Rechtsvorgängers die Erben zur
Aufnahme und zur Verhandlung über die Hauptsache, so erlangt
er Versäumnißzwischenurtheil gegen die säumigen Erben, durch welches
das Verfahren für ausgenommen erklärt wird. Nach den dieses
betreffenden Worten fährt der § 217 im Schlußsatz fort:
„Eine Verhandlung zur Hauptsache ist erst nach Ablauf der
Einspruchsfrist und, wenn innerhalb derselben Einspruch
eingelegt ist, erst nach dessen Erledigung statthaft."
Hiermit ist unverkennbar die Voraussetzung ausgesprochen, daß
der Einspruch, wenn er überhaupt eingelegt werden soll, inner-
halb der Einspruchsfrist einzulegen ist. Denn die C.P.O. will im
§ 217 erschöpfend die Fälle regeln, in welchen der Einspruch das
Versäumnißzwischenurtheil in seiner Wirkung suspendirt. Dafür
Beiträge, XXV. (III. F. V.) Jayrg. 6. Heft. 51