Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

11.2.20. Wenn sich eine Observanz, kraft welcher der Patron sämmtliche Kirchen- und Pfarrgebäude zu reparieren hat, vor Einführung des Allg. Landrechts gebildet hat, so ist sie auch auf die nach der Einführung neu erbauten Gebäude zu beziehen

Kirchenbaulast.

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Ober-Tribunals (Entscheidungen Bd. 22 S. 378) und des Reichs-
Oberhandelsgerichts (Entscheidungen Bd. 4 S. 388, Bd. 9 S. 58)
gefolgt, welche sich vornehmlich auf die Entstehungsgeschichte des
§ 212a gründet und von welcher abzuweichen das Reichsgericht keine
Veranlassung findet.

Nr. 59.
Wenn stch eine Observanz, Kraft welcher -er Patron sKmmtliche Airchen-
i,»d Pfarrgebande zu repariren hat, vor Einführung des Allg. Landrechts
gebildet hat, so Ist ste auch auf die nach der Einführung nen erbaute»
Gebäude zu beziehe«.
jErkenntniß des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 7. Oktober 1880 in Sachen
des preuß. Fiskus, Beklagten, wider die Kirchengemeinde zu B., Klägerin. 165/80.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wider das Erkenntniß
des Oberlandesgerichts zu Naumburg ist zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Appellationsrichter nimmt an, die durch eine Observanz
sestgestellte Rechtsnorm finde wie seither auch in künftigen Fällen
Anwendung, und da nach dem ausdrücklichen Zugeständniß des Be-
klagten bis zum Bau des Diakonatgebäudes oder bis zur Einführung
des Allgemeinen Landrechts die Reparaturkosten sämmtlicher kirch-
lichen und Pfarrgebäude mit Ausnahme der Handdienste stets vom
Patron getragen worden seien, so sei diese ununterbrochen geübte
Gewohnheit auch für die Folge einzuhallen und nicht auf die bis
dahin vorhandenen Gebäude einzuschrünken. Die hierauf folgende
Ausführung bestätigt die Auffassung des Vorstehenden dahin, daß
der Appellationsrichter davon ausgegangen ist, daß die Uebung,
durch welche sich die Observanz bildete, sich nicht auf die in früherer
Leit schon vorhanden gewesenen Gebäude beschränkt, sondern sämmt-
liche kirchliche Gebäude d. i. also auch neuhinzugekommene und er-
worbene betroffen habe, und wenn der zweite Richter die dieser
ihatsächlichen Uebung entsprechende Observanz auch auf zukünftige
Fälle und bei neu erworbenen Gebäuden angewendet wissen will,
so faßt er die Observanz nach ihrer inneren Bedeutung und Wir-
kung richtig auf, er verletzt nicht A.L.R. II. 11 § 710 und verkennt
uicht die Natur und das Wesen der Observanz und ununterbrochenen
Gewohnheit (§ 4 Nr. 1 der Verord. vom 14. Dezember 1833, Nr. 9
der Instruktion vom 7. April 1839). Die Bemerkungen, es sei
Beiträge, XXV. (Hl. F. V.) Jahrg. 4. u. 5. Heft. 48

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