11.2.19.
Aufhebung der väterlichen Gewalt. Begriff des eigenen Gewerbes im Sinne des A.L.R. II. 2 § 212a
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Einzelne Rechtsfälle.
der Verpflichtung, dasselbe nach Beendigung der Verwaltung und
des Nießbrauchs zurück zu gewähren. Es ist diese Verpflichtung
nicht abhängig von dem Beweise, daß dem Beklagten das fragliche
Kaufgeld übergeben worden sei; es ging dasselbe als Eingebrachtes
zufolge des Gesetzes (§ 205 a. a. O.) in seine Verwaltung über.
Mindestens steht ihm bis zum Nachweise des Gegentheils die Ver-
mltthung entgegen, daß er das ihm von der Frau in die Ehe ge-
brachte oder während derselben erworbene Vermögen auch wirklich
zur Verwaltung und zum Nießbrauche übernommen habe (vgl. Ent-
scheidungen des Ober-Tribunals Bd. 30 S. 106, Striethorst Archiv
Bd. 13 S. 154, Förster a. a. O. S. 530).
Nr. 58.
Aufhebung der väterlichen Gewalt. Kegriff des eigenen Gewerbes im
Sinne -es A.L.N. II. 2 § 212a.
(Erkenntniß des Reichsgerichts (I. Hülfssenat) vom 15. Zuni 1880 in Sachen
M. wider G. 491/79.)
Ueber den Begriff des eigenen Gewerbes des Sohnes sagen die
Gründe:
Der Appellationsrichter hat die erste verurtheilende Entscheidung
bestätigt, weil seiner Annahme nach der Beklagte zur Zeit der
Kontrahirung der eingeklagten Schuld ein eigenes Gewerbe betrieben
hat und deshalb gemäß A.L.R. II. 2 § 212 a als aus der väter-
lichen Gewalt entlassen anzusehen ist. Er verbindet mit dem Be-
griffe eines „eigenen Gewerbes" im Sinne des allegirten Gesetzes
„die von einer Person erwählte fortdauernde und gleichartige, gesetz-
lich erlaubte Beschäftigung, mit welcher sie ihren Unterhalt ohne
väterliche Unterstützung zu erwerben willens und fähig ist. Er
hat demnach in oonoreto die Frage für maßgebend erachtet, ob zu
der fraglichen Zeit der — unstreitig damals schon großjährige —
Beklagte die Stellung eines Handlungsgehilfen mit einem zum
Unterhalte ausreichenden Salair bereits erlangt gehabt habe,
und diese Frage auf Grund des Zugeständnisses des Beklagten, be-
ziehungsweise der stattgehabten Beweisaufnahme im bejahenden
Sinne beantwortet.
Was die Bestimmung des Begriffs des „eigenen Gewerbes"
anlangt, so ist der Appellationsrichter der Auffassung des preußischen