Zllaten und vorbehältenes Vermögen der Frau. 751
für vorbehaltenes Vermögen erklärt worden sind (vgl. Striethorft
Archiv Bd. 43 S. 174).
Es entsteht freilich die weitere Frage, welchem Vermögen das
für die Güter gelöste Kaufgeld — der jetzige unmittelbare Streit-
gegenstand — zuzurechnen ist. Der angebliche Grundsatz, daß der
Preis an die Stelle der Sache trete, ist überhaupt als richtig nicht
anzuerkennen. Der erzielte Preis ist vielmehr als ein neu erworbenes,
selbständiges Vermögensobjekt zu betrachten. Daß andererseits der
§211 A.L.R. II. 1 darauf nicht anwendbar, derselbe sich vielmehr
auf denjenigen Erwerb beschränkt, welchen die Frau durch ihre per-
sönliche, schaffende Thätigkeit (oporao, aeguostus muliebris) erzielt,
ist sowohl in der juristischen Literatur (Bornemann, System Bd. V.
S. 117, — Förster, Privatrecht 3. Aust. Bd. 3 S. 519, 520) als
auch von dem preußischen Ober-Tribunal in zahlreichen Entscheidungen
anerkannt worden (Präjudiz Nr. 702, Entscheidungen Bd. 13 S. 292,
Bd. 50 S. 243, Bd. 52 S. 144; Striethorft Archiv Bd. 4 S. 274,
Bd. 6 S. 292, Bd. 11 S. 356, Bd. 56 S. 188, Bd. 66 S. 120).
Auch hat der Beklagte den Kaufpreis für die von der Frau mit
feiner Gehmigung verkauften Güter nicht als einen ihm zugefallenen
Erwerb derselben beansprucht. Gehörte aber das Kaufgeld zum Ver-
mögen der Frau, so ist es einfach Willkür, wenn der erste Richter
annimmt, daß dasselbe demjenigen Vermögen hinzutreten müsse, welches
sich in dem Verlöbnisse die damalige Braut als vorbehältenes reser-
virt habe. Dieser in § 4 ausgesprochene Vorbehalt beschränkt sich
ausdrücklich auf dasjenige Vermögen, welches sie, wie es wörtlich heißt,
„außer den Rittergütern M. und K. und außer dem Nieß-
brauchsrechte an den Rittergütern O.M. und N.R. an Vermögen
besitzt,"
d. h. damals besaß, und welchen Vorbehalt sie zuverlässig nicht
auf ein für die eingebrachten Güter in Zukunft etwa eintretendes
Aequivalent erstrecken wollte. Das Kaufgeld konnte vielmehr, da es
durch einen erst während der Ehe geschlossenen Verkauf erworben
wurde, nach Bestimmung der §§ 209, 198, 200 a. a. O. (vgl. Förster,
Privatrecht 3. Auflage Bd. 3 S. 528) nur durch einen gerichtlichen
Vertrag unter Zuziehung eines der Frau zur Seite stehenden Bei-
standes die Natur vorbehaltenen Vermögens annehmm. Gehörte
es aber zum Eingebrachten, so war auch der Beklagte als Verwalter
lmd Nießbraucher der Frau bzw. deren Erben dafür verhaftet mit