Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

11.2.18. Gehört, wenn die Frau dem Manne laut Vertrages ein Grundstück einbringt, sich aber ihr weiteres Vermögen vorbehält, der Kaufpreis für das während der Ehe verkaufte Grundstück zum eingebrachten oder vorbehaltenen Vermögen der Frau?

Jllaten und vorbehaltenes Vermögen der Frau.

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Nr. 57.
Gehört, wenn die Frau dem Manue laut Vertrages rin Grundstück rin-
bringt, sich aber ihr weiteres Vermögen Vorbehalt, der Kaufpreis für das
währen- der Ehe verkaufte Grundstück zum ringrbrachtrn oder vorbrhal-
tenen Vermögen der Fra«?
iErkenntniß des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 1. Zuli 1880 in Sachen
v. H. wider v. H. 158/80.)
Die Revision des Beklagten gegen das Erkenntniß des preuß.
Vberlandesgerichts zu Stettin ist zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Kläger hat mit seiner verstorbenen Ehegattin, aus deren
Nachlasse ihre im Testamente ihrer Mutter übergegangene Tochter
von ihrem zum Universalerben ernannten Vater den Pflichtteil be-
ansprucht, in getrennten Gütern gelebt. Streitig ist der Betrag
des Nachlasses; der Beklagte behauptet, denselben in dem von ihm
nl den Nachlaßakten überreichten Inventarium vollständig verzeichnet
zn haben, während die Klägerin einen erheblich höheren Betrag an-
gegeben hat. — Unstreitig besaß die Erblasserin bei Eingehung ihrer
Ehe mit dem Beklagten die Rittergüter M. und K., verkaufte dieselben
während der Ehe mit des Beklagten Genehmigung für 80430 Thlr.,
von welchem Preise ein Betrag von 50970 Thlr. theils in geld-
werthen Papieren, theils baar bezahlt worden und nach Behauptung
der Klägerin als Eingebrachtes in die Verwaltung und den Besitz
des Beklagten gekommen ist. Klägerin behauptet ferner, daß von
diesem Kaufpreise, dessen Anerkennung als zum Nachlasse ihrer Mutier
gehörig sie vorläufig nur im Betrage von 20000 Thlr. — 60000 M.
beanspruchen will, — in das von dem Beklagten gelegte Inventar
nichts ausgenommen worden sei. Der Beklagte dagegen, welcher
sowohl die beiden Güter, als auch den dafür gelösten Preis als
vorbehaltenes Vermögen der Erblasserin bezeichnet, bestreitet, in die
Verwaltung und den Besitz desselben gelangt zu sein, und behauptet,
daß dieselbe das Geld allmählich verbraucht habe.
Entscheidend für den Prozeß ist zunächst die Beantwortung der
Frage, ob der Kaufpreis für die Güter zu dem eingebrachten, oder
aber zu dem vorbehaltmm Vermögen der Erblafferin gehört hat.
„Durch die Vollziehung der Ehe" geht nach A.L.R. II. 1 § 205-
"das Vermögen der Frau" in die Verwaltung des Mannes über

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