Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

11.2.12. 1. Die Bestimmung des A.L.R. I. 13 §§ 142 ff. gelten nicht bloß für den Fall, daß eine Vollmacht überschritten, sondern auch für den weitern Fall, daß eine Vollmacht überhaupt nicht ertheilt ist. 2. Bei der negotiorum gestio muß sowohl auf Seiten des Geschäftsführers, als des Dritten der Wille vorhanden und zum Ausdruck gebracht sein, daß der Geschäftsherr durch das Geschäft berechtigt und verpflichtet werden sollte

Voraussetzungen der negot. gestio. 735
werden, daß dies auch die Auffassung des Appellationsrichters ist.
Er will also sagen:
Zn der Klage ist „Versprechen einer Mitgift" behauptet; dieses
bedarf nach allgemeinen Grundsätzen der Schriftsorm; es ist aber
nicht behauptet, daß dieses Versprechen unter der Bedingung oder
zum Zweck der zu schließenden Ehe gemacht worden sei. Erst in
der Replik ist der „Vertrag über Handlungen" behauptet und
diese Behauptung enthält ein neues Klagefundament.
Der Appellationsrichter stellt also das bloße Versprechen einer
Mitgift, d. h. den einseitigen Vertrag (A.L.R. I. 5 § 8), dem
Versprechen, bei welchem die Heirath als Bedingung oder Gegen-
leistung verlangt und versprochen ist, wo also beide Theile gegen-
seitige Verbindlichkeiten übernehmen, er stellt den wohlthätigen dem
lästigen Vertrage, speziell dem Vertrage über Handlungen gegenüber
und es wird ferner bemerkt, daß jenes Versprechen nach allgemeinen
Grundsätzen der Schriftform bedürfe.
Diese Unterscheidung entspricht dem Gesetz, auch insofern, als
die Klagbarkeit des bloßen Versprechens einer Mitgift nach
A.L.R. I. 5 §§ 131, 133 Schriftlichkeit voraussetzt, während bei
dem formlosen Vertrage über Handlungen nach § 165 daselbst
die Leistung der Handlung zur Gegenleistung verpflichtet.
Die Ansicht des Appellationsrichters steht auch mit der Auf-
fassung im Einklänge, welche das preußische Ober-Tribunal seit dem
Plenarbeschluß vom 7. November 1845 — Entscheidungen Bd. 12
S. 31 — in konstanter Judikatur vertreten hat.
Vergleiche Striethorst Archiv Bd. 66 S. 159, Bd. 67 S. 71,
Bd. 83 S. 308, Bd. 85 S. 290, Bd. 88 S. 332.

Nr. 51.
l. Dir Bestimmungen -es A.L.N. I. 13 §§ 142 ff. gelte« nicht bloß für
den FM, -aß eine Vollmacht überschritten, son-rrn auch für -r« meitern
Fall, -aß eine Vollmacht überhaupt nicht ertheilt ist.
Lei -er negotiorum gestio muß sowohl auf Seiten -es Geschäfts-
führers, als -es Dritten -er Wille vorhan-en un- zum Ausdruck gebracht
fein, -aß -er Grfchästsherr durch -as Geschäft berechtigt un- verpflichtet
werden sollte.
(Erkenntniß des Reichsgerichts (I. Hülfssenat) vom 22. Oktober 1880 in Sachen G.,
Beklagten, wider W., Kläger. 58/80.)
Der Beklagte hat beim Kläger eine Mähmaschine bestellt. Es

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