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Einzelne Rechtsfälle.
auf deren Namen die Sparkassenbücher geschrieben sind, beziehungs-
weise deren Eltern im Besitze derselben, sondern der Erblasser der
Kläger, in dessen Nachlasse die Bücher sich auch noch bei seinem
Ableben befunden haben. Nach Feststellung des Appellationsrichters
haben freilich die Beklagten zur Begründung der von ihnen geltend
gemachten Eigenthumsansprüche an den durch die Bücher verbrieften
Forderungsrechten Schenkung seitens des Erblassers des Klägers
behauptet, die dadurch perfekt geworden sei, daß jener die Gelder
unter dem Namen ihrer drei Kinder an die Sparkasse zum
Darlehn gegeben habe. — Wenn jedoch Jemand sein eigenes
Geld unter fremdem Namen zum Darlehn gegeben hat, so besteht
zwar nach A.L.R. I. 11 § 671 der Darlehnsvertrag nur zwischen
dem Empfänger und derjenigen dritten Person, unter deren Namen
das Geld gegeben worden ist. Diese Bestimmung betrifft jedoch
nur das obligatorische Verhältniß zwischen diesen beiden Personen.
Der unmittelbare Darlehnsgeber kann, wie dies die §§ 672, 673
a. a. O. ergeben, seine Eigenthumsansprüche aus das gegebene Geld
beziehungsweise Darlehn noch fernerhin gellend machen, so lange er
diese Eigenthumsrechte nicht durch einen besonderen Rechtsakt auf
denjenigen übertragen hat, auf dessen Namen das Geld verliehen
worden ist. Lediglich durch die geschehene Verleihung seitens des
Erblassers des Klägers auf den Namen der drei Kinder und die
Nennung derselben als Gläubiger in den Schuldurkunden war daher
ein rechtsgültiger Schenkungsvertrag noch nicht zum Abschlüsse ge-
kommen, da der Darlehnsgeber bis dahin den Letzteren gegenüber-
einseitig gehandelt hätte. Anders würde die Sache liegen, wenn
der Erblasser die Sparkassenbücher den darin als Gläubiger benannten
Kindern beziehungsweise ihren sie vertretenden Eltern übergeben
und dieselben demnächst erst wieder zur Verwahrung an sich ge-
nommen hatte. Es haben aber die Beklagten nicht einmal behauptet,
jemals im Besitze der Bücher gewesen zu sein. Sollte also auch,
wie sie behaupten, der Erblasser des Klägers gegen dritte Personen
geäußert haben, daß er für die drei Kinder Geld bei der Sparkasse
eingezahlt habe, auch noch ferner einzahlen werde, und daß er die
Sparkassenbücher für dieselben vorläufig in Verwahrung behalten
wolle, so würde sich daraus immer nur eine Schenkungsabsicht er-
geben, vielleicht auch die Meinung desselben entnommen werden
können, daß er durch das Geschehene wirkliche Rechtsansprüche der