Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

11.2.9. Findet die für den Kaufvertrag erlassene Vorschrift des A.L.R. I. 11 § 171 - doch kann der Käufer, auch wenn ihm Vergütung zukommt, dieselbe nur nach Verhältniß des Anschlags oder der Tage der Ganzen gegen den verabredeten mindern Kaufpreis fordern - auch auf den Werkverdingungsvertrag Anwendung?

Werkverdingung.

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dem Beklagten einen tüchtigen technischen Ausführer senden sollte.
Es wurde ihm dafür ein Honorar von 25 pCt. der Anlagekosten
bewilligt. Das Reichsgericht hat in diesem Vertrage eine loostio
conäuotio oxeris gefunden, aus folgenden
Gründen:
Bei der nunmehr eintretenden freien Beurtheilung des Rechts-
streites ist dem Vorderrichter darin beizutreten, daß es sich nicht um
einzelne Dienste eines Werkmeisters (A.L.R. I. 11 § 920), sondern
um eine Werkverdingung im Sinne des § 925 a. a. O. handelt.
Denn es sind nicht für einzelne Leistungen besondere Preise ver-
abredet, sondern es ist für die Gesammtheit der Herstellung einer
<§artenanlage eine Gesammtvergütung versprochen, deren Höhe von
den Kosten der Anlage an Arbeitslöhnen und Materialien abhängig
gemacht ist. Das karakterisirt den Vertrag als Werkverdingungs-
vertrag des § 925 (Förster 3. Auflage Bd. 2 S. 264, Striethorst
Archiv Bd. 63 S. 307, Bd. 86 S. 251, Entscheidungen des Ober-
Eribunals Bd. 62 S. 77, Entscheidungen des Reichs-Oberhandels-
gerichts Bd. XI. S. 155).

Nr. 48.
windet dir für den Kaufvertrag erlassene Vorschrift des A.L.K. 1.11 § 171
- doch kann der Käufer, auch wenn ihm Vergütung zukommt, dieselbe
mir nach Verhattniß des Anschlags oder der Taxe des Ganzen gegen den
verabredeten mindern Kaufpreis fordern — auch auf den Werkverdingungs-
vertrag Anwendung?
iErkenntniß des Reichsgerichts (I. Hülfssenat) vom 19. Oktober 1880 in Sachen
M. wider K. 85/80.)
Die Frage ist verneint aus folgenden
Gründen:
Der Appellationsrichter geht davon aus, daß es sich um Her-
stellung einer Dachbedeckung im Ganzen, also um ein Werk im Sinne
des A.L.R. I. 11 § 925 für einen sestbedungenen Preis handelt.
Er versagt indessen dem Beklagten den Abzug der zur Beseitigung
angeblicher Fehler nothwendig aufzuwendenden Kosten vom bedungenen
Preise, weil zwar Beklagter die Wahl habe (§ 947 a. a. £>.):
die Annahme des Werkes abzulehnen und Entschädigung zu
fordern oder Schadloshaltung wegen der Fehler zu beanspruchen.

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