Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

11.2.7. Sind die Bestimmungen des A.L.R. I. 11 §§ 815. 816 durch das Bundesgesetz vom 14. November 1867 (B.G.Bl. S. 159) aufgehoben?

11.2.8. Begriff der Werkverdingung. A.L.R. i. 11 §§ 925 ff.

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Einzelne Rechtsfälle.

menten — beigetreten werden. Es hat daher der Appellationsrichter
durch seine Ausführung nicht gegen das Gesetz verstoßen.

Nr. 46.
Sind dir Bestimmungen des A.L.N. I. 1! §§ 819, 816 durch das Kundes-
geseh vom 14. November 1867 (K.G.M. S. 199) aufgehoben?
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 5. Juni 1880 in Sachen M.
wider H. 507/80.)
Hinsichtlich der oben aufgeworfenen Frage enthält das Urtheil
folgende Ausführung:
Dagegen hat der Berufungsrichter den § 1 des Reichsgesetzes
vom 14. November 1867 dadurch verletzt, daß er annimmt, durch
denselben feien die §§ 815, 816 A.L.R. I. 11 nicht aufgehoben.
Nach diesem § 1 giebt es einen höchsten erlaubten Zinssatz
nicht mehr. Nach § 817 A.L.R. 1. 11 darf der Gläubiger, wenn
er sich mit einem geringeren als dein höchsten erlaubten Zinssätze
begnügt, die Zinsen auf ein Jahr im Voraus abziehen, was er bei
dem höchsten erlaubten Zinssätze nach den §§ 815, 816 a. a. L.
nicht darf. Mit dem Fortfalle eines höchsten erlaubten Zinssatzes
haben die letzteren Paragraphen die Grundlage ihrer Anwendbarkeit
verloren, sie sind jedenfalls indirekt durch § 1 aufgehoben, wenn
dies nicht durch die darin ausgesprochene Freigebung nicht nur des
Zinsfußes, sondern jeder Vergütung für das Darlehn direkt ge-
schehen ist.
Die von Hinschius aufgestellte, von Gruchot gebilligte entgegen-
gesetzte Ansicht, vgl. Hinschius, Zeitschrift Bd. 2 S. 37, Gruchot,
Beiträge Bd. 13 S. 233, läßt unerklärt, wie hohe Zinsen nach
§ 817 a. a. O. im Voraus abgezogen werden können.

Nr. 47.
Kegriff der Werkverdingung. A.L.N. I. 11 §§ 929 ff.
(Erkenntniß des Reichsgerichts (I. Hülfssenat) vom 24. September 1880 in Sachen
Z. wider R. 175/80.)
Der Beklagte beauftragte im Herbst 1876 den Kläger mit
der Anlage seines Gartens in S., und zwar in der Weise, daß
Kläger die Art der Anlage, die Erdarbeiten, die Bodenverbesserung,
das Bepflanzen anordnen, die Anlage überwachen und leiten und

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