Beginn der Erbschaftsentsagungsfrist.
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gesetzten Erben die einzige Quelle für dessen Wissenschaft sei? ist in
jener Entscheidung nicht erörtert worden, dagegen allerdings betont:
daß der Erbe den Titel, die causa delationis, kennen müsse, bevor
er über den Erbschaftsantritt sich zu erklären verpflichtet sei. Vgl.
Striethorst Archiv Bd. 92 S. 132, Bd. 96 S. 211, Entscheidungen
des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. 12 S. 436. Die von der
Nichtigkeitsbeschwerde angerufenen Vorschriften des A.L.R. I. 12
§§ 230 ff. ertheilen dem Richter für die Publikation von Testamenten
gewisse Anweisungen; allein selbst bei der strengsten Befolgung dieser
Anweisungen — Uebersendung der Nachricht über die Erbeinsetzung
durch die Post; durch einmalige Kundmachung in den Zeitungen; durch
Zustellung seitens des Offizial-Bevollmächtigten oder eingesetzten
Erben — läßt sich eine unmittelbare Kenntniß über den Erbanfall
durch Testament vermittelst richterlicher Publikation auf dem vor-
gezeichneten Wege immer nicht Herstellen. Wie daher bei der Zntestat-
Dukzession die Frist für die Entsagung beginnt mit dem Zeitpunkte
der erlangten Kenntniß von dem Ableben des Erblassers, ein be-
sonderer formaler Akt zur Feststellung dieser Kenntniß aber nicht
vorgeschrieben und kaum möglich ist, so ist auch die Erlangung der
Kenntniß von der Erbeseinsetzung durch Testament zwar an die Er-
öffnung des Testamentes durch den Richter — die Publikation —
überhaupt, nicht aber an die unmittelbare Publikation an den ein-
gesetzten Erben dergestalt geknüpft, daß jede andere Erkenntnißquelle
ausgeschlossen und für Herstellung der Wissenschaft, von welcher der
Beginn der Ueberlegungssrist abhängt (I. 9 § 384), ungeeignet wäre.
Dieser Auffassung entsprechen die angeführten Entscheidungen des
Muß. Ober-Tribunals, welches in dem Erkenntnisse vom 21. Fe-
bruar 1846 (Entscheidungen Bd. 13 S. 140), als Ausnahme von
diesem Grundsätze, nur im Falle des Erbschaftsanfalles durch Ent-
sagung (I. 9 §§ 407, 408) zur Fixirung der erlangten Kenntniß
des Erbanfalles für den nächsten Erben eine Benachrichtigung durch
den Richter von der erfolgten Entsagung verlangt und es nicht für
genügend erklärt, „daß der eintretende Erbe auf irgend eine andere
Weise davon Kenntniß erhalten, daß der nächste Erbe entsagt habe,"
aber ausdrücklich anerkennt, „daß es anders stehe mit dem unmittel-
baren Testaments- oder Vertrags- oder nächsten Zntestaterben."
Und dieser Ansicht muß — wenigstens für die Sukzession aus Testa-