Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

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Einzelne Rechtsfälle.

fordern zu können, und der Verkäufer, der Erblasser der Parteien,
das persönliche Recht, die Zahlung des Kaufgeldes nach Maßgabe
des § 4 des Kaufvertrages zu verlangen.
Für die Käuferin ist nach Maßgabe der ebenfalls stipulirten
Vertragsbestimmung (§ 8 des Vertrages) eine Vormerkung zur Ed
Haltung des Rechts auf Auflassung der erkauften Parzelle eingetragen.
Die rechtliche Wirkung dieser Vormerkung (Eig. - Erw. - Gesetz vom
5. Mai 1872 § 8) ist die der Sicherung des Rechts auf Auflassung
(Grundbuchordnung § 88). Es soll durch eine dergleichen Ein-
schränkung, wie sie dieser Paragraph gestattet, die Eintragung eines
Realrechts — hier des Eigenthums — vorbereitet, eine endgültige
Eintragung des Eigenthums vorläufig gesichert werden.
Die veräußerte Parzelle konnte vermöge des nunmehr mit einem
dinglichen Karakter bekleideten Anspruchs der Käuferin zum Nach-
theil derselben nicht mehr veräußert oder belastet werden — selbst-
verständlich unter der Voraussetzung, daß jene vorläufige Eintragung
zu einer definitiven führte — und wenn auch dem eingetragenen
Eigenthümer, so lange die Parzelle noch nicht abgeschrieben war
(Eigenthums-Erwerbs-Gesetz § 30), die Rechte des Eigenthümers
nach wie vor zustanden, und er als solcher an und für sich zur
Disposition über die Parzelle befugt blieb, dergleichen Dispositionen
somit nicht von vorne herein nichtig waren, so konnten sie doch von
der Käuferin als ungültig angefochten werden. Jene Eintragung
band auch den Singular-Sukzessor des Verkäufers (A.L.R. I. 4 § 19),
seine Universal-Sukzessoren waren nach I. 9 §§ 362, 368 ver-
pflichtet.
Nur mit dieser aus der eingetragenen Vormerkung ersichtliche»
Beschränkung konnte das Grundstück Nr. 19 Oderberg auf die
Parteien, die Erben des Verkäufers, übergehen; nur in dieser Ein-
schränkung konnte es zum Verkauf ausgesetzt und in der nothwendige»
Subhastation Theilungs halber erworben werden.
Die Beklagte, welche den Zuschlag erhielt, war sonach ver-
pflichtet, die Parzelle an die Käuferin aufzulassen, denn nur rnit
dieser Verpflichtung konnte sie das Grundstück Nr. 19 erworben
haben, und es bedarf nicht noch des Beweises, daß die abverkaufte
Parzelle nach der aus dem Inhalt der Katasterauszüge und der
der Subhastation zu Grunde gelegten Taxe zu entnehmenden Absicht

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