10.4.
Die Erweiterung des Klageantrages in der Berufungsinstanz
Von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heidenfeld in Berlin
Die Erweiterung des Klageantrages in der Berufungsinstanz. 583
prüft den erbrachten Nachweis der Rechtskraft und beraumt sodann
Verkündungstermin an, zu dem es die Parteien ladet. Zm Termin
verfährt es wie sonst, d. h. es verkündet das Urtheil auch in Ab-
wesenheit der Parteien, nachdem es die etwa anwesende Partei auf
Wunsch zum Worte verstauet hat.
Streitigkeiten bezüglich des zu leistenden Eides endlich sind als
Zwischenstreite vom Prozeßgericht auf Grund vorgängiger mündlicher
Verhandlung zu entscheiden.
Dieser Gang des Verfahrens erscheint auch als der einfachste
und zweckentsprechendste, ohne die Parteienrechte irgendwie zu be-
einträchtigen oder zu schädigen.
Er steht zugleich in Einklang mit der von Baron in Busch
Zeitschr. für d. Civ.-Proz. I. S. 401 ff. dargelegten Ansicht, daß
die Ladung immer dann dem Gericht obliege, wenn eine richter-
liche Kognition darüber, ob ein Termin zu bestimmen, vorauf-
gegangen war.
23.
Nie Erweiterung des Klageantrages in -er Üernfnngsinstanz.
Von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heidenfeld in Berlin.
Nach § 491 Abs. 2 der Civilprozeßordnung kann, so befremdlich
dies auch erscheinen muß, der Klageantrag in der Berufungsinstanz
in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert
werden, denn anders sind die Worte „abgesehen von den Fällen des
§ 240 Nr. 2, 3" nicht verständlich. Es ist hiernach z. B. statt-
haft, den auf Zahlung einer Theilforderung von 1000 Mark ge-
richteten Klageantrag in der Berufungsinstanz dahin zu erweitern,
daß nunmehr auch die ganze auf demselben Klagegrunde be-
ruhende') Restsorderung von z. B. 200O0 Mark neben den
ursprünglich geforderten 1000 Mark beansprucht wird.
9 Nicht anders nach § 13 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879,
weil hier die Thatsache der Konkurseröffnung nur die Legitimation des Konkurs-
verwalters begründet, aber dem Klagegrunde nichts hinzufügt (vergl. dagegen die
Rezension des Herrn E. in dieser Zeitschrift Bd. 24 S. 775), in ähnlicher Weise
wie, falls auf Grund der Konkurseröffnung gemäß § 240 N. 3 C.P.O. statt der
ursprünglich geforderten Leistung (Sache oder Handlung) das Geldintereffe ge-
sordert wird, der Klagegrund nicht geändert wird.