Das Verfahren bei bedingtem Endurtheil.
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mündliche Verhandlung im Hauptverfahren oder doch über einen
Zwischenstreit im Auge hatte. Es liegt kein Grund zu der An-
nahme vor, daß die Parteien, wenn sie in dem Termin im Nach-
verfahren ausbleiben —, die Beendigung des Eidesleistungsverfahrens
iinmer vorausgesetzt, — weil ein Stoff und ein Anlaß zu einer
Verhandlung gar nicht mehr vorhanden ist, auch die Verkündung
des unbedingten Urtheils nicht wollen, daß ihre Absicht ist, das
Verfahren ruhen zu lassen. Aus den Umständen rechtfertigt sich ein
derartiger Rückschluß in keiner Weise. Der Wortlaut des § 228
spricht allerdings ausnahmslos von jeder mündlichen Verhandlung.
Tritt man aber der Ansicht bei, daß nach beendetem Eidesleistungs-
verfahren das weitere Verfahren sich wesentlich auf das Ausfprechen
des Eintritts der durch das bedingte Urtheil bereits festgestellten
Folge der Leistung oder Nichtleistung des Eides, d. i. die Ver-
kündung des unbedingten Urtheils, beschränkt, die nur unter Um-
ständen ein vorheriges Anhören der Parteien nicht gerade ausschließt,
so kommt man über die Schwierigkeit, welche der Wortlaut des
ss 228 bereitet, hinweg. Denn die Wirksamkeit der Verkündung
eines Urtheils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig,
§ 283.
Zu einem andern Ergebnisse gelangt man allerdings, wenn man
vor Verkündung des unbedingten Urtheils eine mündliche Ver-
handlung der Parteien unter allen Umständen für geboten und die
Stellung eines Antrages aus Erlaß des Urtheils für nothwendig
erachtet. Dann wird beim Ausbleiben beider Parteien, im Anwalts-
prozesse auch dann, wenn zwar der Schwurpflichtige selber, aber
keiner der Anwälte erschienen ist, das Verfahren ruhen müssen und
ebenso, wenn zwar die eine oder die andere der Parteien erschienen
ist, aber, weil gerade diese Partei ein Interesse daran nicht hat,
einen Antrag nicht stellt.'
Die unter 4 am Schluffe aufgeworfene Frage, ob nach er-
langter Rechtskraft des Versäumnißzwischenurtheils die Partei oder
das Gericht zu laden hat, wird sich nun nach vorstehenden Er-
örterungen dahin beantworten: hält man eine weitere münd-
liche Verhandlung noch für nothwendig, so wird dem § 191 gemäß
die Partei müssen laden lassen; geht man davon aus, daß jene
nicht nothwendig ist, und beantragt die Partei deshalb nur dm
Erlaß des unbedingten Urtheils, so wird das Gericht einen Termin