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Das Verfahren bei bedingtem Endurtheil.
über einen Streitpunkt über denselben Streitpunkt nicht noch ein
Versäumnißurtheil ergehen kann. „Eine bestimmte mündliche Ver-
handlung ist zwar", wie die Bundesrathsmotive (§ 6 der Allgem.
Begründung) näher auszuführen, „nach der Absicht und dem Grund-
gedanken des Gesetzes immer nur als ein Akt anzusehen, selbst wenn
sie in mehrere äußerlich getrennte Akte zerfällt, aber es steht dabei
immer nur eine mündliche Verhandlung in Frage, welche einen be-
stimmten Prozeßabschnitt zum Gegenstände hat, und den verschiedenen
Prozeßabschnitten entsprechen verschiedene besondere mündliche Ver-
handlungen, von denen eine jede in sich und gegen die andere abge-
schlossen ist."
Steht hiernach nun fest, daß bei einer Versäumniß in dem
Nachverfahren nach Erlaß des bedingten Endurtheils die Vorschriften
der §§ 295, 296 keinenfalls zur Anwendung gelangen, so muß
solchenfalls die allgemeine Regel des § 208: „die Versäumung einer
Prozeßhandlung hat zur allgemeinen Folge, daß die Partei mit der
vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird", eintreten.
Mag man daher eine mündliche Parteiverhandlung vor Erlaß des
unbedingten Urtheils noch für geboten oder nur für zulässig galten,
gleichviel, die Folge der Versäumung ist nur, daß die versäumende
Partei nicht verhandeln kann, daß sie nicht mehr gehört wird, das
Uriheil ohnedies erlassen wird. Eben diese Folge tritt aber auch
ein, wenn eine Versäumung beider Parteien vorliegt. Abs. 2 des
§ 228 besagt zwar: „erscheinen in einem Termine zur mündlichen
Verhandlung beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis eine
Partei eine neue Ladung zustellen läßt"; die Bundesrathsmotive
bemerken jedoch hierzu: „bei dem Ausbleiben beider Parteien in
einem Termine tritt ein Ruhen des Prozesses nur dann ein, wenn
dieser Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war; in Ter-
minen, welche zu anderen Zwecken stattfinden, wird das Verfahren,
soweit es überhaupt möglich ist, unbedenklich und, ohne in Wider-
spruch mit dem präsumtiven Willen der Parteien zu treten, fort-
gesetzt werden können; insbesondere ist deshalb die Verkündung der
gerichtlichen Entscheidungen sowie die Beweisaufnahme von der
Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Vereinbarung der
Parteien, daß das Verfahren ruhen solle, hemmt aber auch diese
Thätigkeiten des Gerichts." Es wird hieraus ersichtlich, daß man
bei der Vorschrift des Abs. 2 des § 228 wiederum vorzugsweise die