Das Verfahren bei bedingtem Endurtheil.
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Endurtheils; dieser Verkündung kann eine mündliche Parieiver-
handlung vorangehen und muß eine solche staitfinden, wenn eine
Partei es verlangt. Es darf ihr in solchem Falle das Gehör nicht
versagt werden.
Wie dem nun aber auch sei, man mag eine vorgängige münd-
liche Verhandlung für nothwendig oder nur für zulässig halten, sie
betrifft auf jeden Fall nur das sogen. „Nachverfahren."
Die Bundesrathsmotive sprechen sich in ihrem § 7 der Allge-
meinen Begründung dahin aus:
„Zn Betreff der Hauptsache ist es historisch und sachlich gerecht-
fertigt, drei Prozeßabschnitte als möglich anzuerkennen, welche als
Vorverfahren, Hauptverfahren und Nachverfahren bezeichnet werden
können. Das Vorverfahren hat die Frage zum Gegenstände, ob der
Beklagte verpflichtet sei, auf die Klage zu antworten .... Das
Nachverfahren hat die Ableistung der durch bedingtes Endurtheil auf-
erlegten Eide und die Realisirung der in diesem Urtheil an die
Leistung oder Nichtleistung der Eide geknüpften Folgen zum Gegen-
stände. Das Hauptverfahren ist nach der einen wie nach der andern
Seite hin durch ein Urtheil abgeschlossen, welches nicht allein
Richter und Parteien für die Instanz bindet, sondern auch, als
Endurtheil qualifizirt, sofortiger Anfechtung durch Rechtsmittel
unterliegt."
Dies ist im Auge zu behaltm, wenn es sich um Feststellung
der Versäumnißsolgen handelt. Schon der Umstand, daß nach § 289
das Gericht an die Entscheidung in dem von ihm erlassenm be-
dingten Endurtheil gebunden ist, macht es zu einer rechtlichen Un-
möglichkeit, daß neben dem bedingten Endurtheil in derselben
Instanz über denselben Rechtsstreit nun noch ein zweites Endurtheil
in der Hauptsache, ein Versäumnißurtheil gegen den Kläger oder
Beklagten, in Gemäßheit der §§ 295 und 296 ergeht.
Das Hauptversahren ist für die betreffende Instanz durch den
Erlaß des bedingten Endurtheils unabänderlich beendet. Wenn der
§ 297 bestimmt: „als Verhandlungstermin im Sinne der vor-
stehenden Paragraphen (295, 296) sind auch diejenigm Termine
anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder
welche zur Fortsetzung derselben vor oder nach dem Erlaffe eines
Beweisbeschlusses bestimmt sind", so weist auch diese Vorschrift
darauf hin, daß innerhalb der Instanz nach Erlaß eines Endurtheils
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